Rz. 8

Im Rahmen des § 6b EStG kommt nur die entgeltliche Übertragung in Betracht, da nur ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang zur Aufdeckung stiller Reserven führen kann. Rechtsgrund kann z. B. ein Kauf- oder Gesellschaftsvertrag sein. Eine entgeltliche Übertragung liegt auch dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut im Weg des Tauschs veräußert wird (R 6b.1 Abs. 1 S. 3 EStR 2012).[1] Mit der Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums am hingegebenen Wirtschaftsgut werden die stillen Reserven aufgedeckt. Der dadurch entstehende Gewinn kann in die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG unabhängig davon eingestellt werden, ob das eingetauschte Grundstück Reinvestitionsobjekt sein soll. Das Anlagegut darf aber nicht nur deshalb eingetauscht werden, um ein Wirtschaftsgut des notwendigen Privatvermögens zu erwerben. Denn dann handelt es sich um eine Entnahme. Gewinne, die anlässlich der Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen anfallen, sind nicht nach § 6b EStG begünstigt.[2] Denn mit der Entnahme werden die durch die Veräußerung gewonnenen Mittel dem Betrieb entzogen und gerade nicht erhalten.[3]. Das eingetauschte Wirtschaftsgut muss deshalb wenigstens zunächst Betriebsvermögen werden. Das ist auch bei Übertragung von Wirtschaftsgütern im Weg vorweggenommener Erbfolge auf künftige Erben der Fall; ebenso, wenn bei einer entgeltlichen Übertragung die Gegenleistung nicht in das Betriebsvermögen gelangt, sondern zu betriebsfremden Zwecken verwendet wird, z. B. zur Erlangung eines privaten Wirtschaftsguts oder zur Befreiung von einer privaten Schuld.[4]

 

Rz. 9

Mangels Entgeltlichkeit ist die Schenkung keine Veräußerung. Bei einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Übertragung (gemischte Schenkung) wird das Rechtsgeschäft nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerlegt. Vielmehr ist nur die Differenz zwischen Veräußerungspreis und vollem Buchwert nach § 6b EStG begünstigt (§§ 5 Abs. 4 und 56 GmbHG). Erfolgt die teilweise unentgeltliche Übertragung aus privatem Anlass, liegt insoweit eine Entnahme vor. In Höhe der Differenz zwischen dem Teilwert (gemeiner Wert) des Wirtschaftsguts und dem Veräußerungspreis entsteht nicht begünstigter Entnahmegewinn.

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