Rz. 146b

Wird eine Rücklage rechtswidrig passiviert, weil die Voraussetzungen für ihre Bildung nicht vorlagen und erwächst die Veranlagung in Bestandskraft, ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs die Rücklage in der ersten noch offenen Veranlagung gewinnerhöhend aufzulösen. Zur Wahrung einer gleichmäßigen Besteuerung ist auch in diesem Fall ein Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG in Ansatz zu bringen.[1]

[1] Briese, DStR 2023, 801, 808; a. A. FG Düsseldorf v. 3.5.2022, 6 K 3388/16 F, EFG 2022, 1484, Revision eingelegt, AZ beim BFH I R 25/22; Paetsch, in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG, § 6b EStG Rz 291a.

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