Rz. 7

Die steuerrechtliche Anerkennung der Rückstellungsbildung ermöglicht die Verwirklichung der betriebswirtschaftlichen Zielsetzung im Bereich des unversteuerten Vermögens: Soweit Aktivkapital durch die Pensionsrückstellung passivisch gebunden wird, handelt es sich um ertragsteuerlich nicht belastetes Vermögen. Dabei ist allerdings vorausgesetzt, dass das insoweit gebundene Kapital überhaupt noch dem Eigenkapital zugerechnet werden kann. Formal-bilanzrechtlich weisen Rückstellungen zweifellos Fremdkapital aus, weil sie voraussichtlich zur Deckung entsprechender Verbindlichkeiten benötigt werden. Die Pensionsrückstellungen haben sich indes von jeher von den sonstigen Rückstellungen unterschieden, weil zum einen aufgrund einer vorgegebenen Arbeitnehmerfluktuation i. d. R. eine bestimmte Quote nicht zur unbedingten Verpflichtung wird, zum anderen die lange Laufzeit vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Eintritt der Rentenzahlungspflicht von ggf. Jahrzehnten, die Ungewissheit des Eintritts des Versorgungsfalls sowie die freie Dispositionsfähigkeit des gebundenen Kapitals bis zum Eintritt der Verpflichtung das durch die Rückstellung gebundene Kapital funktional dem Eigenkapital annähert. Obwohl durch die inzwischen mit dem Betriebsrentengesetz (seit 1.1.2005: BetrAVG) eingeführte Unverfallbarkeit (vgl. Vor § 4b EStG Rz. 14) das Argument der Fluktuation nur noch beschränkt gilt (Rz. 68b a. E.), wurde gleichwohl lange Zeit in der unternehmerischen Praxis dem durch die Pensionsrückstellung gebundenen Kapital weitgehend noch Eigenkapitalcharakter zugemessen, zumindest soweit die Finanzierungseffekte infrage stehen. Da inzwischen für Pensionsneuzusagen Passivierungspflicht besteht (Rz. 11), wird allerdings durch den Ausweis der Rückstellungen die Bilanz belastet. Durch Basel II verstärkt sind heute aus Analystensicht Pensionsrückstellungen eindeutig dem Fremdkapital zuzuordnen. Fehlende Rückdeckungskonzepte gehen zusätzlich negativ in die Bewertung ein. Eine Möglichkeit der Entlastung bietet die durch § 3 Nr. 66 EStG steuerlich begünstigte Übertragung von Direktzusagen auf einen Pensionsfonds nach § 4e EStG.[1]

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