Rz. 15

Seit Vz 2016 muss sich der Kindergeldberechtigte nach § 62 Abs. 1 S. 4 EStG durch die an ihn vergebene IdNr identifizieren. Dies gilt auch, wenn ein Dritter ein berechtigtes Interesse an der Auszahlung des Kindergeldes hat und einen entsprechenden Antrag stellt. Der Kindergeldberechtigte ist dann verpflichtet, seine IdNr an den Dritten bekanntzugeben (§ 139b AO). Der Dritte hingegen muss sich nicht durch Mitteilung einer an ihn vergebenen IdNr identifizieren.[1]

Verweigert der Kindergeldberechtigte die Mitteilung seiner IdNr, kann der Dritte sich an die für ihn zuständige Familienkasse wenden.[2] Er hat insoweit einen Auskunftsanspruch gegenüber der Familienkasse; demzufolge ist die Familienkasse befugt, die Daten weiterzugeben.

Daraus folgt allerdings, dass der Dritte gegenüber der Familienkasse sein berechtigtes Interesse nachweisen muss.[3]

 

Rz. 16

Bisher ungeklärt ist, ob der Dritte – sofern der Kindergeldberechtigte die Mitteilung seiner IdNr verweigert – bereits vor Stellung des eigenen Antrags bei der für ihn zuständigen Familienkasse die Mitteilung der IdNr des Kindergeldberechtigten bei der Familienkasse beantragen muss. Nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung[4] könnte dies der Fall sein – "die Familienkasse hat dem Antragsteller im berechtigten Interesse die IdNr der Person mitzuteilen, auf deren Anspruch hin das Kindergeld beantragt wird". In der Praxis wird sich dies – zur Vermeidung von Datenmissbrauch – wohl nicht durchsetzen. Vielmehr wird der Dritte zunächst den Antrag auf Auszahlung des Kindergelds aus dem Anspruch des Berechtigten beantragen. In der Folge dürfte dann die Familienkasse die Akte des Berechtigten beiziehen, um den Anspruch prüfen zu können. Eine isolierte Mitteilung der IdNr des Kindergeldberechtigten an den Dritten dürfte nicht erforderlich werden.

[2] BT-Drs. 18/2581, 21.
[3] Treiber, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 67 EStG Rz. 30.
[4] BT-Drs. 18/2581, 21.

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