Rz. 37

Das EStG beruht auf dem Grundsatz Euro = Euro (Nominalwertprinzip). Dass der Wert einer Geldsumme sich nach dem jeweiligen Nennbetrag richtet, bildet eine der tragenden Grundlagen der gegebenen Rechts- und Wirtschaftsordnung.[1] Infolgedessen werden Wertverschlechterungen des investierten Kapitals nicht berücksichtigt. Da das Einkommensteuerrecht von verhältnismäßig stabilen Geldwertverhältnissen ausgeht, kann eine Änderung des Geldwerts zu einer Störung des steuerrechtlichen Ordnungsgefüges führen. Auch die unternehmerische Gewinnermittlung ist inflatorischen Einflüssen ausgesetzt infolge der Maßgeblichkeit der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und des Verbots, über diesen Bilanzansatz hinauszugehen. Das hat dazu geführt, dass inflationär gestiegene Wiederbeschaffungskosten beim Anlagevermögen nicht durch die AfA und beim Umlaufvermögen nicht durch einen entsprechenden Wareneinsatz gedeckt werden. Der sich aufgrund der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergebende Nominalgewinn fällt höher aus als der sich anhand der Wiederbeschaffungskosten für die verbrauchten Wirtschaftsgüter ergebende Realgewinn. Der Scheingewinn in Höhe der Differenz ist nicht Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebs, sodass seine Besteuerung fragwürdig ist.

 

Rz. 38

Trotz einer inflatorischen Störung des steuerlichen Ordnungsgefüges haben Gesetzgeber und Rspr. am Nominalwertprinzip festgehalten.[2] Gegenüber den sich für die Unternehmen hieraus ergebenden Nachteilen ist jedoch zu bedenken, dass nicht allein die Scheingewinnbesteuerung durch verschiedene Gestaltungsrechte gemildert werden kann, z. B. die Wahl des Lifo-Verfahrens bei der Bewertung des Vorratsvermögens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG (Rz. 63ff.), die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG und § 6c EStG sowie die Bildung von Festwerten nach § 240 Abs. 3 HGB (Rz. 48ff.). Vielmehr ist es auch ein besonderer Vorteil für kreditnehmende Unternehmen, inflatorische Schuldnergewinne zu erzielen, ohne dass diese steuerlich erfasst werden. Vor diesem Hintergrund wird verständlich, dass die Organisationen der deutschen Wirtschaft die Besteuerung nach dem Nominalwertprinzip bisher einhellig als verfassungsmäßig beurteilt haben.[3]

 

Rz. 39

Zur Vermeidung des Ausweises von Scheingewinnen räumt Art. 33 Abs. 1 der Bilanzrichtlinie den Mitgliedstaaten das Wahlrecht ein, eine Bewertung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten für Sachanlagen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, und für Vorräte zu gestatten und vorzuschreiben. Von diesem Wahlrecht wurde kein Gebrauch gemacht. Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen sind die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 und 2 HGB), nicht aber etwaige höhere Wiederbeschaffungskosten.

[2] BVerfG v. 19.12.1978, 1 BvR 335, 427, 811/76, BStBl II 1979, 308.
[3] Vogel, NJW 1979, 1158.

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