Rz. 118

Bei Anschaffungen im In- oder Ausland – insbesondere in einer ausländischen Betriebsstätte –, bei denen die Gegenleistung in ausländischer Währung zu erbringen ist, ist der Kaufpreis zum Anschaffungskurs in Euro umzurechnen. § 256a HGB i. d. F. des BilMoG regelt erstmals die Währungsumrechnung für den Einzelabschluss mit dem Devisenkassamittelkurs. Aufgegeben worden ist damit die frühere Unterscheidung zwischen Geldkurs für Verbindlichkeiten und Briefkurs für Forderungen. Da die Anschaffungskosten grundsätzlich an dem Tag entstehen, an dem der Stpfl. die wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem angeschafften Wirtschaftsgut erlangt, und da das Wirtschaftsgut auch auf diesen Tag zu aktivieren ist, ist auch für die Umrechnung der Devisenkassamittelkurs am Tag der Lieferung maßgeblich. Hingegen kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Buchung der Rechnung oder denjenigen der Bezahlung an.[1] Beim Kauf auf Ziel richtet sich die Höhe der Anschaffungskosten nach der zu passivierenden, zum Devisenkassamittelkurs umzurechnenden Fremdwährungsverbindlichkeit.

 

Rz. 119

Ändert sich im Fall des Zielkaufs nachträglich der Wechselkurs, so hat dies auf die Höhe der Anschaffungskosten keinen Einfluss; dies ist vielmehr nur für die zu passivierende Kaufpreisschuld von Bedeutung. Denn beide Bilanzposten gehen nach der Anschaffung eigene Wege.[2] Hat sich der Wechselkurs in der Weise verändert, dass der Stpfl. am Zieltag weniger Euro aufzuwenden hat, als der Buchwert der in Euro umgerechneten Kaufpreisverbindlichkeit beträgt, so ergibt sich ein Kursgewinn und damit ein Ertrag[3], im umgekehrten Fall ein Kursverlust und damit ein Aufwand.

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