Rz. 68

Aufgrund der Verpflichtung aus § 5b EStG hat der Stpfl. bestimmte Unterlagen nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz vorzulegen (Rz. 52).

 

Rz. 69

Die Finanzverwaltung benennt Anforderungen, die der Stpfl. hierbei zu erfüllen hat. Vergleichbar mit einem Formular wird eine Vorlage definiert, die der Stpfl. mit Daten bestücken muss. Er hat dabei die Anforderungen der Finanzverwaltung zu beachten und darf nicht von dem Format abweichen. Dies ermöglicht es, dass die Daten von der Finanzverwaltung unmittelbar weiterverarbeitet und eingesetzt werden können, ohne erneut erfasst zu werden. Zugleich muss der Stpfl. die Voraussetzungen schaffen, um seine Daten nach den Vorgaben der Finanzverwaltung in die vordefinierten Standards einzufügen, um diese elektronisch übermitteln zu können.

 

Rz. 70

Aus der Vorgabe folgt auch, dass eine Pflicht zur Übermittlung nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz nur bestehen kann, wenn für die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Überleitungsrechnung ein entsprechender Standard vorliegt. Andernfalls müsste der Stpfl. Pflichten erfüllen, für die die notwendigen Voraussetzungen fehlen.

 

Rz. 71

Für den amtlich vorgeschriebenen Datensatz hat das BMF[1]XBRL als Übermittlungsformat festgelegt. XBRL steht für eXtensible Business Reporting Language.[2] Hierbei handelt es sich um eine frei verfügbare Sprache für das Financial Reporting. Dieser Standard wird bei der Übermittlung von Daten an den e-Bundesanzeiger verwendet. Er ermöglicht einen vereinfachten Datenaustausch und insbesondere eine Datenanalyse, weil die Daten ohne weitere Eingriffe automatisch weiterverarbeitet werden können. Dies führt zu einer geringen Fehleranfälligkeit und der Möglichkeit, sehr schnell auch große Datenmengen zu verarbeiten. Die Übermittlung hat nach Maßgabe der §§ 72a Abs. 13, 87a Abs. 6, 87b–d AO zu erfolgen. Hierbei ist der amtlich vorgeschriebene Datensatz über ein sicheres Verfahren mit einer Authentifizierung des Absenders zu versenden (§ 87a Abs. 6 S. 1 AO, § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 StDÜV).

 

Rz. 72

Die Offenlegung nach § 325 HGB zum e-Bundesanzeiger kann in unterschiedlichen Formaten erfolgen. In der Regel wird das XML-Format verwendet. Allerdings ist auch eine Einreichung in den Formaten MS-Excel, MS-Word oder RTF möglich. Hingegen lässt die Finanzverwaltung eine solche Möglichkeit im Rahmen des § 5b EStG nicht zu, sodass zwingend deren Taxonomie zu verwenden ist. Dies erklärt sich aus der Zielsetzung der Finanzverwaltung, eine möglichst umfassende Datensammlung aufzubauen. Technisch setzt dies möglichst standardisierte Datensätze voraus.

 

Rz. 73

Die Übermittlung des Datensatzes an die Finanzverwaltung erfolgt mithilfe des Elster Rich Client ("ERiC"). Die Finanzverwaltung wird – anders als bei der Anlage EÜR – kein Erfassungstool oder Internet-Portal für die Übermittlung der Inhalte nach Abs. 1 anbieten.[3] Folglich müssen die Stpfl. sich entsprechende Softwarelösungen beschaffen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Einbindung in die IT-Systeme des Stpfl. Die Kosten hierfür hat der Stpfl. zu tragen.

 

Rz. 74

Weder die Software ERiC noch die weiteren Analysetools der Finanzverwaltung ermöglichen eine sinnvolle Prüfung auf Richtigkeit der Daten. Dies würde voraussetzen, dass ein Abgleich mit den Saldenlisten erfolgt, was bisher nicht vorgesehen ist.[4]

 

Rz. 75

Die im Abschluss übermittelten Daten müssen rechnerisch richtig sein. Zu diesem Zweck erfolgt eine rechnerische Überprüfung der Daten schon beim Eingang bei der Finanzverwaltung. Sind die Daten rechnerisch falsch, wird der Datensatz zurückgewiesen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten die Unterlagen dann als nicht übermittelt[5]. Nicht beanstandete Daten werden an das zuständige FA übermittelt, ein Übermittlungsprotokoll sowie eine Statusmeldung gehen an den Stpfl.

 

Rz. 76

Die einseitige Zurechnung technischer und rechnerischer Unstimmigkeiten gegenüber dem Stpfl. erscheint problematisch.  M. E. muss die Finanzverwaltung bei der Verhängung von Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Übermittlungspflicht (Rz. 178ff.) prüfen, ob die Übermittlung versucht wurde, und dies bei der Höhe der Sanktionen berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert, wenn die Finanzverwaltung auch Fehlversuche aufzeichnen würde. Hieraus ließen sich zudem Hinweise für die Weiterentwicklung der Systeme gewinnen. Außerdem ist eine rechnerisch oder orthografisch fehlerhafte Steuererklärung nicht als nicht abgegeben anzusehen, sondern einer Korrektur durch den Stpfl. zugänglich.

 

Rz. 77

Ausgangspunkt für die Bestimmung der zu übermittelnden Dateninhalte ist die HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e. V. Diese enthält die Module Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Ergebnisverwendung, Kapitalkontenentwicklung und Anhang. Diese Taxonomien wurden erweitert, um die steuerlichen Besonderheiten und die dafür erforderlichen Angaben berücksichtigen zu können.

 

Rz. 78

Die zu übermittelnden Daten müssen der Taxonomie des amtli...

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