Rz. 58

Gem. der §§ 325ff. i. V. m. 8b, 9a HGB sind Kapitalgesellschaften und ihnen nach § 264a HGB gleichgestellte Personengesellschaften dazu verpflichtet, ihren handelsrechtlichen Jahresabschluss zum elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Etwas anderes würde gelten, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB erfüllt sind.. Diese Regelung entbindet nicht von der Verpflichtung nach § 5b EStG bzw. führt nicht dazu, dass die handelsrechtliche Offenlegung im e-Bundesanzeiger unterbleiben könnte. Vielmehr stehen beide Regelungen nebeneinander und sind unabhängig voneinander zu erfüllen.

 

Rz. 59

Die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Verfassungsrecht ist bisher noch nicht abschließend geklärt. Problematisiert werden insbesondere mögliche Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1 GG[1].

 

Rz. 60

Als problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang auch, dass die z. T. sehr weitgehenden Interpretationen der gesetzlichen Regelungen (insbesondere hinsichtlich des Umfangs der elektronisch zu übermittelnden Daten) in erheblichem Umfang über die Ermächtigung des § 5b EStG hinausgehen. Zweifelhaft ist, ob dies verfassungsrechtlich zulässig ist[2], denn die Finanzverwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.

 

Rz. 61

Wie in Rz. 1 dargelegt, ist § 5b EStG grundsätzlich § 18 Abs. 1 UStG nachgebildet, der eine entsprechende elektronische Erklärungspflicht für die USt enthält. Auch hierzu wurde entschieden[3], dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestünden, dass USt-Voranmeldungen seit 2005 grds. in elektronischer Form zu übermitteln sind.

[1] Drüen/Hechtner, DStR 2006, 821.
[2] Kritisch Müller, in H/H/R, EStG/KStG, § 5b EStG Rz. 7; Metzing/Fischer, DStR 2011, 1584.

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