Rz. 46

§ 5b EStG verdrängt trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift – zur Entbürokratisierung beizutragen – die Anwendung des § 60 Abs. 1, 2 EStDV. Diese sehen weniger weitgehende Regelungen vor und sind deshalb in den Fällen anzuwenden, in denen eine elektronische Übermittlung gem. § 5b EStG nicht zu erfolgen hat. Dies gilt sowohl bei einer Befreiung nach § 5b Abs. 2 EStG (Rz. 154ff.) als auch wenn die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 5b EStG (Rz. 62ff.)- nicht erfüllt sind.

 

Rz. 47

§ 60 Abs. 2 S. 2 EStDV definiert die Steuerbilanz als eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz. Dieses Begriffsverständnis ist allgemeingültig und kann deshalb auch für die Auslegung des § 5b Abs. 1 S. 3 EStG herangezogen werden, wenn dort von einer den steuerlichen Vorschriften entsprechenden Bilanz gesprochen wird, ohne dass der Begriff der Steuerbilanz als Klammerzusatz verwendet wird.

 

Rz. 48

§ 60 Abs. 3 EStDV ordnet an, dass zusammen mit der Steuererklärung weitere Unterlagen vorzulegen sind, nämlich der Anhang, der Lagebericht, der Prüfungsbericht und bei der Gewinnermittlung nach § 5a EStG das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG.[1]

 

Rz. 49

Handelt es sich bei den vorstehend genannten Unterlagen um solche, die ohnehin im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt werden müssen, ist die Diskussion über deren Herausgabe an die Finanzverwaltung sinnlos. Ein Prüfer kann über den e-Bundesanzeiger Einblick nehmen, ohne dass dies durch das Unternehmen unterbunden werden kann. Anders verhält es sich hingegen mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses nach den §§ 316ff. HGB, der nicht offengelegt werden muss. In vielen Fällen lassen sich hierin Aussagen finden, die auch für die steuerliche Würdigung von Sachverhalten von Bedeutung sein können. Übersendet der Abschlussprüfer einen Entwurf des Prüfungsberichts an das Unternehmen, sollte bei dessen Durchsicht auch auf mögliche steuerliche Risiken geachtet werden, die hiermit verbunden sein können.

In § 60 Abs. 4 EStDV ist eine Parallelregelung hinsichtlich der Übermittlungspflicht der Einnahme- Überschussrechnung per Datenfernübertragung enthalten.

[1] Zur Diskussion, ob diese unter die Bezeichnung "Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnung" zu fassen sind, Rz. 111ff.

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