Rz. 73

Abs. 24 S. 1 a. F. enthält die Übergangsvorschriften zur Regelung über den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung. Die Regelung ist für Vertragsschlüsse nach dem 31.12.2011 anzuwenden (§ 10 EStG Rz. 62ff.). Abs. 24 S. 1 n. F. beinhaltet, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa für Vertragsabschlüsse vor dem 1.1.2012 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf. Für Altverträge zur kapitalgedeckten Altersversorgung und für Verträge über Kranken- und Pflegeversicherungen enthält S. 2 eine Anpassung an die Einwilligung zur Datenübermittlung (§ 10 EStG Rz. 214).

 

Rz. 74

Abs. 24 S. 3 bestimmt im Hinblick auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, dass § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG mit der Regelung, welchem Zeitraum die Beiträge zuzuordnen sind, erstmals für Vz 2011 anzuwenden ist (§ 10 EStG Rz. 88b1).

 

Rz. 75

Abs. 24 S. 4 regelt, dass die Verpflichtung zur Einwilligung in die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2 S. 3, Abs. 2a S. 4 EStG erstmals für die Übermittlung der Daten des Vz 2011 gilt.

 

Rz. 75a

Abs. 24 S. 5 lässt die rückwirkende Anwendung des durch das Gesetz v. 7.12.2011[1] an § 10 Abs. 2a EStG angefügten S. 8 für Vz bis 2010 zu. S. 8 ermöglicht die Änderung von Steuerbescheiden in Abhängigkeit der zu Vorsorgeaufwendungen vorliegenden Daten.

[1] BGBl I 2011, 2592.

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