8.5.1 Allgemein

 

Rz. 29

§ 50j Abs. 4 EStG enthält 2 Voraussetzungen (Nrn. 1 und 2), die für eine Anwendung der § 50j Abs. 1 bis 3 EStG gegeben sein müssen, sowie eine Ausnahme (§ 50j Abs. 4 S. 2 EStG), bei deren Vorliegen § 50j Abs. 1 bis 3 EStG nicht anzuwenden ist. § 50j Abs. 4 EStG soll bewirken, dass sich die Missbrauchsverhinderungsregelung des § 50j EStG auf die risikobehafteten und fiskalisch relevanten Fälle konzentriert.[1]

[1] BT-Drs. 18/10506, 80.

8.5.2 Keine Besteuerung oder niedrigerer Steuersatz als 15 % (Abs. 4 S. 1 Nr. 1)

8.5.2.1 Allgemein und Ausnahme für supranationale Organisationen

 

Rz. 30

In § 50j Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG wird als Voraussetzung festgelegt, dass die Kapitalerträge nach einem DBA nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes von 15 % besteuert werden.

Damit fallen supranationale Organisationen nicht in den Regelungsbereich des § 50j EStG, da von § 50j EStG nur Gläubiger von Kapitalerträgen betroffen sind, die nach einem DBA nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb von 15 % besteuert werden.[1] Die steuerliche Begünstigung von supranationalen Organisationen wird gegenwärtig jedoch nicht in DBA, sondern durch andere Vereinbarungen und Rechtsvorschriften geregelt.[2]

Das BZSt listet in seinem Vordruck eines Antrags auf Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG (im Merkblatt noch nach altem Recht noch als § 50d Abs. 1 EStG genannt) und in seinem Merkblatt[3] diejenigen DBA mit einem ermäßigtem Steuersatz i. H. v. 10 % oder reduziertem Steuersatz auf.[4]

[1] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 1.), n. v.
[2] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 1.), n. v.
[3] BZSt, Merkblatt v. 3.4.2017, Versagung der Entlastung von KapESt in bestimmten Fällen gem. § 50j EStG; Besondere Nachweispflichten für Kapitalerträge, die einem geringeren Steuersatz als 15 % unterliegen, Punkt II., S. 2, abrufbar unter https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kapitalertragsteuerentlastung/besondere_nachweispflichten.pdf?__blob=publicationFile&v=7..
[4] Krit. zur praktischen Relevanz der erfassten Fälle Salzmann/Heufelder, IStR 2018, 62, 63ff.; krit. auch Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50j EStG Rz. 82.

8.5.2.2 Auflistung der einschlägigen DBA

 

Rz. 31

 

Einschlägige DBA i. S. d. § 50j Abs. 4 S. 1. Nr. 1 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz i. H. v. 10 % oder reduzierten Steuersatz

DBA Vorschrift im jeweiligen DBA Quellensteuersatz bei Streubesitzdividenden
Armenien Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b ermäßigt: 10 %
Bolivien Art. 10 Abs. 1a ermäßigt: 10 %
China Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2c ermäßigt: 10 %
Georgien Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2c ermäßigt: 10 %
Indien Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 ermäßigt: 10 %
Israel Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b ermäßigt: 10 %
Mongolei Art. 10 Abs. 1 Halbs. 2b ermäßigt: 10 %
Syrien Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b ermäßigt: 10 %
Ukraine Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b ermäßigt: 10 %
Vereinigte Arabische Emirate Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b ermäßigt: 10 %
Taiwan Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 ermäßigt: 10 %
Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Art. 10 Abs. 3b

Art. 27 Abs. 2

nur für US-amerikanische Altersvorsorgeeinrichtungen bzw. Pensionsfonds, reduziert: 0 %, gem. Art. 10 Abs. 3b DBA USA

nur für US-amerikanische steuerbefreite Organisationen, reduziert: 0 %, gem. Art. 27 Abs. 2 DBA USA

Vereinigtes Königreich (UK)

Art. 10 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2b nur für Britische Altersvorsorgeeinrichtungen bzw. Pension Schemes, reduziert: 10 %
Niederlande Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2b nur für Pensionsfonds, reduziert: 10 %
Schweiz Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2a nur Zahlungen von Dividenden/Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit Wasserkraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des Rheinstroms zwischen Bodensee und Basel ("Grenzkraftwerk am Rhein"), reduziert: 5 %

8.5.3 Beschränkung auf Streubesitzbeteiligungen (Abs. 4 S. 1 Nr. 2)

 

Rz. 32

§ 50j Abs. 1 bis 3 EStG ist nach § 50j Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur anzuwenden, wenn es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer beschr. stpfl. Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG zu mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft zufließen. D. h., § 50j EStG ist nur dann anwendbar, wenn die Kapitalerträge aus Streubesitzbeteiligungen stammen, nicht bei Schachtelbeteiligungen.[1]

[1] BT-Drs. 18/10506, 80.

8.5.4 Wirtschaftlicher Eigentümer – ununterbrochene Mindestzeit (Abs. 4 S. 2)

 

Rz. 33

Nach § 50j Abs. 4 S. 2 EStG findet § 50j Abs. 1 bis 3 EStG keine Anwendung, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge bei deren Zufluss seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile war. Diese Regelung entspricht § 36a Abs. 5 Nr. 2 EStG.[1]

Es wird auf die Kommentierung § 36a EStG Rz. 68ff. verwiesen.

[1] BT-Drs. 18/10506, 80; Dahm, in Korn, EStG, § 50j EStG Rz. 6.

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