Rz. 22

Nach dem Wortlaut des § 50j Abs. 1 S. 1 EStG besteht der Anspruch auf Entlastung nach § 50c Abs. 3 EStG nur "ungeachtet dieses Abkommens", d. h. ungeachtet des Abkommens, das den ermäßigten bzw. reduzierten Steuersatz gewährt. Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass, soweit erforderlich, die DBA überschrieben werden.[1] Damit handelt es sich bei § 50j Abs. 1 S. 1 EStG um einen "treaty override".[2]

[1] BT-Drs. 18/10506, 79.
[2] Krit. Gosch, in Kirchhof/Seer, EStG, 2021, § 50j EStG Rz. 1; Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 50j EStG Rz. 1; Reiter, in Lademann, Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland, 2018, § 50j EStG Rz. 21.

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