Rz. 6
§ 50j EStG ist nach Art. 19 Abs. 2 des "Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes" v. 20.12.2016 zum 1.1.2017 in Kraft getreten.
Eine spezielle Norm zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 50j EStG in § 52 Abs. 2 bis 51 EStG fehlt. § 50j Abs. 1 S. 1 EStG ist daher nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 S. 3 EStG i. d. F. des "Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes" v. 20.12.2016 nur für Anträge auf Erstattung von ab dem 1.1.2017 zugeflossenen Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG anwendbar.[1] Nach § 52 Abs. 1 S. 3 EStG gilt § 52 Abs. 1 S. 1 EStG beim Steuerabzug vom Kapitalertrag mit der Maßgabe, dass § 50j EStG erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2016 zufließen.
Auch das BZSt wendet § 50j EStG erstmals auf Kapitalerträge an, die ab 1.1.2017 zugeflossen sind.[2]
Vgl. auch Rz. 10a zur Pflicht der Nutzung des BZSt-Formulars auf Zuflüsse vor 1.1.2017.
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