Rz. 88

Nach der sog. DMC-Entscheidung des EuGH v. 23.1.2014[1] ist die Entstrickungsvorschrift des § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 vereinbar mit EU-Recht. Nach Auffassung des EuGH kann ein Mitgliedstaat den latenten Wertzuwachs nach Umwandlung einer KG in eine Kapitalgesellschaft besteuern. Konkret führt der EuGH aus, dass die Umwandlung der Anteile einer Kommanditgesellschaft in Anteile einer Kapitalgesellschaft nicht dazu führe, dass der Mitgliedstaat, in dem die betroffenen Gesellschaften ihren Sitz haben, auf sein Recht, einen in seinem Hoheitsgebiet entstandenen und vor der Umwandlung unter seine Steuerhoheit fallenden Wertzuwachs zu besteuern, verzichten müsste, weil der Wertzuwachs nicht tatsächlich realisiert worden ist. Grundsätzlich habe ein Mitgliedstaat das Recht, den in seinem Hoheitsgebiet durch einen latenten Wertzuwachs erzielten wirtschaftlichen Wert zu besteuern, auch wenn der betreffende Wertzuwachs dort noch nicht tatsächlich eingetreten ist.

 

Rz. 89

Der EuGH hat in seiner DMC-Entscheidung v. 23.1.2014 unter Bezugnahme auf die Kapitalverkehrsfreiheit auf die stillen Reserven der in der Personengesellschaft befindlichen Wirtschaftsgüter abgestellt, die auch nach Umwandlung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft in eine deutsche Kapitalgesellschaft im Inland steuerverstrickt blieben.

 

Rz. 90

Mit Verweis auf Rz. 57 der DMC-Entscheidung des EuGH wird zumindest in Teilen des Schrifttums[2] vertreten, dass die Unionsrechtsproblematik des neuen § 50i Abs. 2 EStG offenkundig sei. Daraus wird die Forderung abgeleitet, dass in EU/EWR-Sachverhalten zur Vermeidung einer Verletzung unionsverbürgter Grundfreiheiten ein Besteuerungsaufschub zu gewähren sei. Diese Auffassung wird vorliegend nicht geteilt, setzt sich Rz. 57 des EuGH-Urteils doch primär mit Unsicherheiten im Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auseinander. Für den EuGH war nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich jedes Recht verliert, die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit den Anteilen an einer Personengesellschaft zu besteuern, sobald diese gegen Anteile einer Kapitalgesellschaft ausgetauscht werden. Dies festzustellen, sei Aufgabe des vorlegenden Gerichts.

 

Rz. 91

Dahingegen wird aus den Ausführungen des EuGH in Rz. 52 der DMC-Entscheidung v. 23.1.2014 deutlich, dass grundsätzlich jeder Mitgliedstaat das Recht habe, den in seinem Hoheitsgebiet durch einen latenten Wertzuwachs erzielten wirtschaftlichen Wert zu besteuern, auch wenn der betreffende Wertzuwachs dort noch nicht tatsächlich eingetreten ist.[3] Zugleich ist damit gesagt, dass der in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. nach Wegzug) eintretende Wertzuwachs nicht diesem Besteuerungsrecht unterfällt.

[1] EuGH v. 23.1.2014, Rs. C-164/12 (DMC), BFH/NV 2014, 478; Patzner/Nagler, GmbHR 2014, 210; s. a. Mitschke, IStR 2014, 106; Vorinstanz: Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg v. 26.1.2012, 2 K 224/10, EFG 2012, 1206, Haufe-Index 2945000.
[2] Prinz, GmbHR 2014, R 241, R 242.
[3] EuGH v. 23.1.2014, Rs. C-164/12 (DMC), BFH/NV 2014, 478.

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