Rz. 21a

Die Anwendung des § 50g EStG ist davon abhängig, dass ein Antrag gestellt wird. Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Zinsen bzw. Vergütungen. Der Antrag kann im Rahmen eines Freistellungsverfahrens nach § 50d Abs. 2 EStG oder eines Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs. 1 EStG gestellt werden. Das Antragserfordernis gilt nach § 50g Abs. 1 S. 1 EStG jedoch nur für das Erstattungs- und Freistellungsverfahren. Soweit Steuerfreiheit im Rahmen einer Veranlagung nach § 50g Abs. 1 S. 2 EStG eintritt, ist kein Antrag erforderlich.

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