Rz. 218

§ 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG soll nach § 52 Abs. 59a S. 6 EStG i. d. F. des G. v. 13.12.2006[1] auf alle noch offenen Vz anwendbar sein; das Gesetz erkennt sich also Rückwirkung zu. Es soll sich also nur um eine Klarstellung handeln. Dies beruht darauf, dass die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten hat, dass die Einführung der Switch-over-Klausel in Art. 23A Abs. 4 OECD-MA sowie die Änderungen in Tz. 32.6 zu Art. 23 OECD-MK zu einer auf alle, auch vorher abgeschlossenen DBA anwendbaren "ungeschriebenen" Switch-over-Klausel’ führe.[2] Richtig dürfte dies allenfalls für die Qualifikationskonflikte im eigentlichen Sinn sein (Rz. 203). Auch dann ist aber die Annahme einer "ungeschriebenen Switch-over-Klausel" problematisch und m. E. abzulehnen. Daher ist diese Ansicht nicht haltbar, soweit keine entsprechende Klausel in dem jeweils anwendbaren DBA vorhanden ist. In den übrigen DBA sowie in nationalen Gesetzen hat es eine diesbezügliche Klausel nicht gegeben; "ungeschriebene Gesetzesbestimmungen", die den Stpfl. belasten, kann es aus Rechtsstaatsgründen nicht geben. Die Vorschrift ist daher erst ab Vz 2007 anwendbar.[3] Möglich wäre allerdings schon eine Anwendung für den Vz 2006, weil das Gesetz am 18.12.2006 veröffentlicht wurde[4] und daher für den Vz 2006 nur unechte Rückwirkung entfaltet. Dem steht aber entgegen, dass Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes, der die Einfügung des § 50d Abs. 9 EStG enthält, nach Art. 20 Abs. 6 des G. v. 13.12.2006[5] erst am 1.1.2007 in Kraft getreten ist.

[1] BStBl I 2007, 28.
[2] BT-Drs. 16/2712, 61; Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze v. 24.12.1999, IV B 4 – S 1300 – 111/99, Tz. 1.2.3, BStBl I 1999, 1076.
[3] Ebenso Vogel, IStR 2007, 467; Dallwitz/Mattern/Schnitger, DStR 2007, 1697; auch BFH v. 19.5.2010, I B 191/09, BStBl II 2011, 156, BFH/NV 2010, 1554, äußert ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit der Rückwirkung.
[4] BGBl I 2006, 2878.
[5] BStBl I 2007, 28.

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