Rz. 133

Die Abgeltungswirkung der Abzugssteuern kann bei beschr. Stpfl. zu einer höheren Steuer führen als die Steuerlast bei vergleichbaren Sachverhalten, die von unbeschränkt Stpfl. verwirklicht worden sind. Dies beruht darauf, dass der Steuerabzug von den Bruttoeinnahmen vorgenommen wird, ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten daher grundsätzlich nicht möglich ist. Der niedrige Steuersatz nach § 50a Abs. 2 EStG von 15 % bzw. 30 % bei der Aufsichtsratsteuer gleicht diese Benachteiligung in einigen, nicht aber in allen Fällen aus. Bei Stpfl., die in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundfreiheiten der EU und der gleichbedeutenden Regelungen des EWR fallen, liegt daher eine Diskriminierung vor, für die keine Rechtfertigungsgründe eingreifen.[1]

Rz. 134, 135 einstweilen frei.

 

Rz. 136

Die gegenwärtige Regelung über die Einschränkung der Abgeltungswirkung bei dem Steuerabzug nach § 50a EStG beruht auf dem G. v. 19.12.2008.[2] Durch § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG wird dem beschr. Stpfl. ab 1.1.2009 das Recht eingeräumt, eine Veranlagung zu beantragen, und damit die Abgeltungswirkung vollständig auszuschalten (Rz. 133). Allerdings ist der Anwendungsbereich der Regelung nach § 50 Abs. 2 S. 7 EStG beschränkt auf Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staats, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Personen, auf die dies nicht zutrifft, besteht die Abgeltungswirkung ohne Milderungsmöglichkeit in vollem Umfang. Außerdem gilt das Veranlagungswahlrecht nur für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 EStG, und damit nicht für Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Für Lizenzgebühren besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes daher das Veranlagungswahlrecht auch dann nicht, wenn der Stpfl. Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat.[3]

 

Rz. 137

Die Entlastung des beschr. Stpfl., soweit er Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Staats ist und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, erfolgt für die Vergütungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG in 2 Stufen. Auf der ersten Stufe kann der beschr. Stpfl. nach § 50a Abs. 3 EStG dem Schuldner der Vergütung seine in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vergütung stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten nachweisen. Der Schuldner der Vergütung als Abzugsverpflichteter kann dann die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer um diese nachgewiesenen Beträge mindern, muss dann allerdings den Steuerabzug nach einem erhöhten Abzugssatz von 30 % bei natürlichen Personen und von 15 % bei Körperschaften vornehmen. Auf der zweiten Stufe kann der beschr. Stpfl., unabhängig davon, ob der Steuerabzug von den Bruttoeinnahmen oder von den um die nachgewiesenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten geminderten Einnahmen vorgenommen worden ist, eine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG beantragen.

Rz. 138–158 einstweilen frei

 

Rz. 159

In persönlicher Hinsicht betrifft der Ausschluss der Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 S. 7 EStG nur Stpfl., die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staats sind und die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Begünstigt sind daher auch deutsche Staatsangehörige. Es ist nicht Voraussetzung, dass nur eine Staatsangehörigkeit vorliegt. Begünstigt sind auch Stpfl. mit Doppelstaatsangehörigkeit, wenn nur eine der Staatsangehörigkeiten zu den begünstigten zählt.

 

Rz. 160

Weiter muss dieser Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR haben. Es ist nicht erforderlich, dass er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demjenigen Staat hat, dessen Staatsangehöriger er ist. Begünstigt sind auch Angehörige eines Mitgliedstaats der EU, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat des EWR haben, und umgekehrt. Außerdem ist nicht Voraussetzung, dass der Stpfl. auch in einem EU- oder EWR-Staat nach dem einschlägigen DBA ansässig ist. Es genügt daher, dass er in einem EU- oder EWR-Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen von mehreren Wohnsitzen hat, auch wenn er wegen seines Familienwohnsitzes als in einem Drittstaat ansässig gilt.

 

Rz. 161

Nicht begünstigt sind danach Stpfl., die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR sind, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten haben. Ebenfalls nicht begünstigt sind Angehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben. Im Gesetz nicht berücksichtigt ist die Schweiz. Da im Verhältnis zur Schweiz aufgrund der Bilaterale-Verträge mit der EU die Grundfreiheiten gelten, muss das Veranlagungswahlrecht m. E. auch Bürgern der Schweiz gewährt werden, die in einem EU-Staat, einem EWR-Staat oder der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

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