Rz. 320

Werden dem Stpfl. zur Beschaffung von Anlagegütern Zuschüsse gewährt, hat er nach R 6.5 Abs. 1 EStR die Wahl, ob er die Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen ansetzen oder erfolgsneutral durch Verminderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit der Folge der in Zukunft geminderten Abschreibungen behandeln will (vgl. § 4 Rz. 460 "Zuschüsse"). Werden Zuschüsse, die erfolgsneutral behandelt werden sollen, vor Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts gewährt, kann nach R 6.5 Abs. 4 EStR in Höhe der noch nicht verwendeten Zuschussbeträge eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Die Rücklage ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auf das Wirtschaftsgut zu übertragen und mindert damit die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen.

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