Rz. 241

Neben dem Bestand an barem Geld und den als besonders gesichert anerkannten Bundesbank- und Postgiroguthaben sind getrennt hiervon die Guthaben bei Kreditinstituten auszuweisen.

Außerdem sind die hereingenommenen und noch nicht begebenen Schecks aufzuführen. Nicht auf EUR lautende Beträge sind mit dem Kurs der Hereinnahme, Sorten im Kassenbestand mit dem Kurs des Bilanzstichtags umzurechnen (vgl. § 6 Rz. 118ff.). Bestehen bei einem Kreditinstitut mehrere Konten, so ist Saldierung zulässig.

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