Rz. 99
Diese zweite Tatbestandsalternative soll gemäß der Gesetzesbegründung Fälle erfassen, in denen eine abweichende Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte oder zwischen mehreren Betriebsstätten erfolgt.
Rz. 100
Diese Regelung ist die nationale Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 Buchst. f ATAD, der sich gegen sog. "deemed branch payments" bzw. fiktive Betriebsstätten-Zahlungen richtet.[1]
Rz. 101
Fiktive Zahlungen können sich in Deutschland beispielsweise gem. § 1 Abs. 5 AStG i. V. m. § 16 BsGaV für die sog. anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen (auch "Dealings" bezeichnet) ergeben.[2]
Rz. 102
Der Anwendungsbereich erfasst Fälle, in denen in Deutschland aufgrund anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 und 5 AStG ein fiktiver Betriebsausgabenabzug erfolgt, im anderen Staat hingegen keine korrespondierende Erfassung fiktive Erträge stattfindet, weil der andere Staat die schuldrechtlichen Beziehungen abweichend vom deutschen Recht beurteilt.
Rz. 103
Der Wortlaut verlangt keinen Qualifikationskonflikt im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Gläubigers, sondern stellt lediglich auf eine "unabgestimmte" Gewinnaufteilung zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte bzw. zwischen zwei Betriebsstätten ab. Die zweite Tatbestandsalternative wird daher als eine Ergänzung zu den Verrechnungspreisregeln für Betriebsstätten nach § 1 AStG angesehen.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen