Rz. 113
Das (Teil-)Abzugsverbot für Lizenzaufwendungen greift nach § 4j Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG ungeachtet eines bestehenden DBA und soll damit die Anwendung des Diskriminierungsverbots nach Art. 24 Abs. 4 OECD-MA überschreiben. Hiernach darf für die Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen nicht nach der Ansässigkeit des Zahlungsempfängers im In- oder Ausland diskriminiert werden. § 4j EStG stellt insofern einen Treaty Override dar, was lt. BVerfG[1] verfassungsrechtlich zulässig erscheint (Rz. 92).[2]
Rz. 114
Vorgebracht wird zudem, dass es eines solchen Treaty Override nicht bedurft hätte, da Art. 24 OECD-MA nur direkten Diskriminierungen entgegenstehe. Indirekte Diskriminierungen, die nicht auf die Ansässigkeit des Zahlungsempfängers abstellen, seien dagegen keine Verstöße gegen das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot. Tatbestandlich stellt § 4j EStG jedoch lediglich auf die Niedrigbesteuerung aufgrund einer Präferenzregelung ab und nicht auf die fehlende Ansässigkeit des Gläubigers der Lizenzzahlung im Staat des Schuldners. Damit stelle § 4j EStG eine indirekte Diskriminierung dar, die gerade nicht gegen Art. 24 Abs. 4 OECD-MA verstoße.[3]
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