Rz. 211

Wird eine Organschaft gebildet, gehen die Zins- und EBITDA-Vorträge weder bei dem Organträger noch bei der Organgesellschaft unter, da kein Rechtsträgerwechsel vorliegt. Ein fiktiver Rechtsträgerwechsel kann auch nicht darin gesehen werden, dass Organträger und Organgesellschaft nach § 15 S. 1 Nr. 3 KStG als "ein" Betrieb gelten. Für einen vororganschaftlichen Zins- und EBITDA-Vortrag enthält das Gesetz keine Regelung. § 15 KStG enthält in S. 1 Nr. 1 nur eine Regelung für den Verlustvortrag. Im Ergebnis kann der vororganschaftliche Zins- und EBITDA-Vortrag während der Organschaft nicht genutzt werden, da bei der Organgesellschaft keine Besteuerungsgrundlagen mehr anfallen, mit denen diese Vorträge verrechnet werden können. Fraglich ist aber, wie die 5-jährige Vortragsfrist für den EBITDA-Vortrag zu berechnen ist.[1]

Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis oder die Auflösung der Organschaft als "Aufgabe eines Teilbetriebs" gelten und zum anteiligen Wegfall des Zinsvortrags bei dem Organträger führen. Dem ist nicht zuzustimmen, da die Beendigung der Organschaft zu einer Organgesellschaft der Aufgabe eines Teilbetriebs nicht vergleichbar ist. Im Ergebnis können Zins- und EBITDA-Vorträge bei dem Organträger nach Beendigung der Organschaft uneingeschränkt genutzt werden. Bei der Organgesellschaft können vororganschaftliche Zins- und EBITDA-Vorträge genutzt werden, wenn sie ihren Betrieb weiterführt.[2]

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