Rz. 43

§ 4f Abs. 1 S. 5 EStG stellt klar, dass S. 4 nicht nur bei vollständigen Ansatzverboten, sondern auch bei Ansatzbeschränkungen oder Bewertungsvorbehalten i. S. d. § 4f Abs. 1 S. 2 EStG Anwendung findet.

 

Rz. 44

§ 4f Abs. 1 S. 6 EStG stellt zum einen klar, dass der Betrag um den die stillen Lasten in den (teilweise oder vollständig nicht passivierten) Verbindlichkeiten des Teilbetriebs die stillen Reserven in dessen Wirtschaftsgüter übersteigen, nur über 15 Wirtschaftsjahre verteilt als Aufwand abgezogen werden kann. Zum anderen erklärt er die Ausnahmen des § 4f Abs. 1 S. 3 EStG auf die Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 4f Abs. 1 S. 4 EStG für anwendbar. Soweit S. 3 die Veräußerung oder Aufgabe eines ganzen Betriebs oder gesamten Mitunternehmeranteils betrifft, geht diese Verweisung ins Leere. Relevant sind aber die beiden anderen in S. 3 geregelten Ausnahmen. Auch im Rahmen einer Teilbetriebsveräußerung unterbleibt daher die Verteilung eines etwaigen Aufwands über 15 Wirtschaftsjahre, wenn Arbeitnehmer zusammen mit den zugehörigen Pensionsverpflichtungen übertragen werden. Gleiches gilt, wenn der übertragende Betrieb die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a) bis c) EStG nicht überschreitet.[1]

[1] Benz/Placke, DStR 2013, 2653; Schindler, GmbHR 2014, 561; Adrian/Fey, StuB 2014, 53.

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