Rz. 6

Bis 1974 war die steuerliche Behandlung der Zuwendung von Trägerunternehmen an Pensionskassen im Zuwendungsgesetz v. 26.3.1952[1] geregelt.

 

Rz. 7

Die durch das BetrAVG 1974 eingeführte Regelung des § 4c EStG beschränkt im Zusammenhang mit den ebenfalls novellierten Vorschriften über die KSt-Befreiung der Pensions- und Unterstützungskassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG)[2] die steuerlichen Vergünstigungen auf den zur Zweckerfüllung erforderlichen Umfang.

 

Rz. 7a

Durch Art. 14 des 3. Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG v. 21.7.1994[3] ist S. 2 in Abs. 1 eingefügt worden. Der Zusatz ist notwendig geworden, weil nach dem (inzwischen weggefallenen) § 156a Abs. 3 VAG i. d. F. des Durchführungsgesetzes/EWG bei Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung die Versicherungsbedingungen und die sog. fachlichen Geschäftsunterlagen (nämlich insbesondere die Tarife, die Grundsätze der Prämien- und Rückstellungsberechnung einschließlich der Rechnungsgrundlagen) nicht mehr Bestandteil des Geschäftsplans sein müssen, wie eigentlich in § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 VAG vorgesehen. Zum 1.1.2016 ist eine Änderung durch das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen v. 1.4.2015[4] in Kraft getreten, um den Verweis in § 4c EStG an die neue VAG-Gliederung anzupassen.

§ 4c Abs. 1 S. 2 EStG wurde geändert m. W. v. 13.1.2019 durch G. v. 19.12.2018.[5]

[1] BGBl I 1952, 206.
[3] BGBl I 1994, 1630, 1667.
[4] BGBl I 2015, 434.
[5] BGBl I 2018, 2672.

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