Rz. 1

Die Direktversicherung ist eine der fünf möglichen Formen betrieblicher Altersversorgung (Vor § 4b EStG Rz. 3). Sie dient der Versorgung vornehmlich der Arbeitnehmer eines Unternehmens, kann aber auch Personen, die nicht die Arbeitnehmereigenschaft besitzen, aber "für ein Unternehmen" tätig sind[1], gewährt werden. Die Direktversicherung ist ein Institut des Arbeitsrechts, eine gesetzliche Definition findet sich in § 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG. Sie steht aber auch – weil auf einer Lebensversicherung zugunsten der Arbeitnehmer beruhend – in Verbindung zum Versicherungsvertragsrecht sowie – aus Anlass steuerlicher Förderung des Versorgungszwecks – zum Steuerrecht.

 

Rz. 2

Ein Teilaspekt der steuerlichen Förderung der Direktversicherung, nämlich die Ausnahme von der Aktivierungspflicht des Versicherungsanspruchs beim Arbeitgeber, ist in § 4b EStG geregelt. Die steuerliche Regelung auf der Seite des begünstigten Arbeitnehmers war bis 2004 in der Pauschalierungsregelung § 40b EStG enthalten, ab 2005 tritt im Zuge der Überleitung zur nachgelagerten Besteuerung die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG beim Arbeitnehmer an deren Stelle (Vor § 4b EStG Rz. 25).

 

Rz. 3

§ 4b EStG enthält eine steuerliche Vergünstigung für den Arbeitgeber, nämlich eine Ausnahme von der Aktivierungspflicht – ein "Aktivierungsverbot" – für Versicherungsansprüche aus der im Rahmen einer Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung unter den in § 4b EStG genannten Voraussetzungen. Dadurch werden die vom Arbeitgeber aufgewendeten Versicherungsprämien in voller Höhe erfolgswirksam und nicht etwa durch eine Hinzuaktivierung der durch die Prämienzahlungen stetig wachsenden Versicherungsansprüche bilanziell neutralisiert. Trotz Nichtaktivierung verbleibt der Versicherungsanspruch im Betriebsvermögen und kann vom Arbeitgeber bis zum Eintritt des Versicherungsfalls für Finanzierungszwecke genutzt werden (Rz. 77ff.).

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