Rz. 51

Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllen, können zwischen der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und der Einzelveranlagung nach § 26a EStG wählen. Für sie ist die LSt gem. § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 oder 4 EStG nach der Steuerklasse III oder IV zu bemessen. Wenn eine Ehe im Lauf des Vz jedoch durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist, wenn einer der Ehegatten in diesem Vz wieder geheiratet hat und wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG auch für die neuen Ehegatten zutreffen, kommt das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 1 S. 2 EStG nur für die neuen Ehegatten in Betracht. Daher gilt gem. § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 oder 4 EStG auch für diese Ehegatten die Steuerklasse III oder IV ab dem Zeitpunkt der Eheschließung. Eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung der Ehegatten der aufgelösten Ehe ist dann nicht möglich; jedoch ist für den Ehegatten aus der aufgelösten Ehe, der nicht wieder geheiratet hat, für den Vz der Auflösung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 EStG ebenfalls das Splittingverfahren anzuwenden und deshalb gem. § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Buchst. c EStG die Steuerklasse III maßgebend. Unter diesen Umständen ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 EStG eine Amtsveranlagung aller Beteiligten geboten, da es durch das LSt-Abzugsverfahren zu Steuerausfällen kommen kann.

 

Rz. 52

Voraussetzung für die Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 6 EStG ist, dass

  • die Ehe des Stpfl. im Vz durch Tod, Scheidung (§ 1564 BGB) oder Aufhebung (§§ 1313ff. BGB) aufgelöst worden ist und
  • der Stpfl. selbst oder sein Ehegatte aus der aufgelösten Ehe im selben Vz wieder geheiratet hat.

Es ist für die Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 6 EStG nicht erforderlich, dass die Ehegatten der aufgelösten Ehe und/oder der neuen Ehe die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt haben.

 

Rz. 53

Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann sind mehrere Personen zu veranlagen, und zwar

  • der Ehegatte aus der aufgelösten Ehe, der nicht wieder geheiratet hat, wenn er im Vz Arbeitslohn bezogen hat:

    • Er ist, wenn beide Ehegatten der neuen Ehe die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllen, als Alleinstehender zu veranlagen. Die Steuer ist jedoch gem. § 32a Abs. 6 EStG nach dem Splittingverfahren zu bemessen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; anderenfalls ist die Steuertabelle für Alleinstehende anzuwenden.
    • Erfüllen die neuen Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG nicht, liegen diese Voraussetzungen aber für beide Ehegatten der aufgelösten Ehe vor, dann ist für diese Ehegatten entsprechend ihrer Wahl eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung durchzuführen.
  • der Ehegatte aus der aufgelösten Ehe, der wieder geheiratet hat, wenn dieser im Vz Arbeitslohn bezogen hat. Erfüllen er und der neue Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG, dann sind beide Ehegatten nach ihrer Wahl zusammen, einzeln oder besonders[1] zu veranlagen.
[1] Letztmals für Vz 2012; ab Vz 2013 aufgehoben durch SteuervereinfachungsG 2011 v. 1.11.2011, BStBl I 2011, 986.

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