2.3.1 Arten der Veranlagung nach § 46 EStG

 

Rz. 12

§ 46 EStG sieht Veranlagungen von Amts wegen (Amtsveranlagung) und Veranlagungen auf Antrag (Antragsveranlagung) vor. Wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG vorliegen, ist die Veranlagung von Amts wegen vorzunehmen. Anderenfalls muss sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 oder 9 EStG beantragt werden. Die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 7 EStG geregelten Tatbestände der Amtsveranlagung stehen gleichrangig nebeneinander; der Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG kommt daher kein Vorrang gegenüber den übrigen Tatbeständen zu.[1]

2.3.1.1 Amtsveranlagung

 

Rz. 13

In den Fällen der Amtsveranlagung ist eine Veranlagung auch ohne Antrag des Stpfl. durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl. seiner in einem solchen Fall bestehenden Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 56 EStDV) nachkommt und damit zugleich die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 oder 9 EStG für eine Antragsveranlagung erfüllt sind.

 

Rz. 14

Während die Steuererklärungen innerhalb der durch § 149 AO gesetzten oder vom FA allgem. oder im Einzelfall verlängerten Fristen abzugeben sind, ist das FA bei einer Amtsveranlagung an keine besondere Frist gebunden. Solange die Festsetzungsfrist nach den §§ 169ff. AO noch nicht abgelaufen ist, kann also jederzeit eine Amtsveranlagung durchgeführt werden. Andererseits hat ein Stpfl., für den die Voraussetzungen für eine Amtsveranlagung vorliegen, auch einen Rechtsanspruch auf eine solche Veranlagung.

 

Rz. 15

Eine Amtsveranlagung liegt auch in den durch § 46 Abs. 2 Nr. 4a EStG geregelten Fällen vor, obwohl die Vorschrift ihrem Wortlaut nach jeweils einen Antrag voraussetzt. Denn die in § 46 Abs. 2 Nr. 4a EStG genannten Anträge beziehen sich gerade nicht auf die Durchführung der Veranlagung, sondern auf die Zuordnung von Abzugs- und Pauschbeträgen (Rz. 48a).

2.3.1.2 Antragsveranlagung

 

Rz. 16

Eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 und 9 EStG darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag des Stpfl. auf eine solche Veranlagung gestellt worden ist (zur Antragsveranlagung von Ehegatten Rz. 59ff.). Eines solchen Antrags (Rz. 63ff.) bedarf es jedoch dann nicht, wenn eine Veranlagung von Amts wegen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG) durchzuführen ist.[1] Denn in jede Veranlagung, die nach § 46 Abs. 2 EStG durchzuführen ist, sind alle Einkünfte und alle Tatbestände einzubeziehen, die bei einer Veranlagung nach § 25 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen wären (Rz. 17).

2.3.2 Umfang der Veranlagung

 

Rz. 17

Ist nach § 46 Abs. 2 EStG eine Veranlagung durchzuführen, so unterscheidet sich diese Veranlagung – vom Härteausgleich gem. § 46 Abs. 3 oder 5 EStG (Rz. 71ff.) abgesehen – in keiner Weise von einer Veranlagung, wie sie ansonsten gem. § 25 Abs. 1 EStG durchzuführen ist. Bei der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 EStG sind daher alle Einkünfte und Tatbestände einzubeziehen, die bei einer Veranlagung nach § 25 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen wären, also nicht nur diejenigen, die die Veranlagung nach § 46 EStG ausgelöst haben oder um derentwillen der Stpfl. die Veranlagung beantragt hat.[1] Arbeitslohn, den der Arbeitgeber gem. der §§ 40 bis 40b EStG der pauschalen LSt unterworfen hat, bleibt bei der Veranlagung außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 S. 3, § 40a Abs. 5, § 40b Abs. 5 S. 1 EStG). Dies gilt ab dem Vz 2009 in gleicher Weise für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei denen der KapESt-Abzug gem. § 43 Abs. 5 S. 1 EStG Abgeltungswirkung entfaltet; nach § 25 Abs. 1 EStG unterbleibt daher insoweit eine Veranlagung, sofern nicht der Ausnahmetatbestand des § 32d Abs. 3 S. 3 EStG greift (Rz. 26b).

2.3.3 Veranlagung von Ehegatten

 

Rz. 18

Die in § 46 EStG angegebenen Grenzen für die Einkünfte, von denen kein LSt-Abzug vorgenommen wurde (Abs. 3 und 5), sowie für die positive Summe von Einkünften oder Leistungen (Abs. 2 Nr. 1) gelten grds. für den einzelnen Stpfl. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden nach § 26b EStG die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Stpfl. behandelt. § 46 EStG enthält insoweit keine abweichende Regelung. Die in § 46 EStG aufgezählten Voraussetzungen für eine Veranlagung sind daher auf die Sachverhalte zu beziehen, die sich bei einer Zusammenveranlagung ergeben. In diesen Fällen sind als Einkünfte und Leistungen i. S. v. § 46 EStG die zusammengerechneten Einkünfte und Leistungen beider Ehegatten zu verstehen. Ferner sind die Ehegatten auch für die Veranlagung nach § 46 EStG gemeinsam als Stpfl. anzusehen.

 

Rz. 18a

Es ist ohne Bedeutung, welches Verhältnis die Einkünfte (oder Leistungen) der Ehegatten der Art und dem Umfang nach zueinander haben, von welchem Ehegatten die Einkünfte erzielt werden oder wie hoch die einzelnen Einkünfte beider Ehegatten sind, solange zusammengerechnet die Voraussetzungen für eine Veranlagung v...

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