2.2.1 Grundlagen

 

Rz. 11

Der materielle Zinsbegriff der ZIV entspricht letztmalig für die Mitteilung von im Kj. 2008 zugeflossenen Zinszahlungen dem Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5 und 7 sowie Abs. 2 EStG, jedoch mit Ausnahme von Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a. Zinsen aus Lebensversicherungen i. S. v. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG fallen nicht unter den Zinsbegriff der ZIV.[1] Die in der Praxis hauptsächlich als Zahlstellen betroffenen Kreditinstitute konnten aufgrund dieses Zinsbegriffs für Zwecke der Meldung nach § 8 ZIV u. a. an diejenigen Kapitalanlageformen anknüpfen, deren Erträge dem Zinsabschlag nach § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung besteuert wurden. Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zum 1.1.2009 wurde der Zinsabschlag als besondere Form des KapESt-Abzugs abgeschafft (§ 43a EStG Rz. 3). Für nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge orientiert sich der Zinsbegriff wieder näher am Wortlaut des § 6 ZIV.[2]

2.2.2 Gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZIV)

 

Rz. 12

Als Zinszahlung gelten nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZIV gezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht. Dazu zählen insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung.

 

Rz. 13

Unter die Definition "der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinnen" können grundsätzlich auch Entgelte für die Kapitalüberlassung fallen, die nach den jeweiligen Emissionsbedingungen von einem ungewissen Ereignis (z. B. Erzielung eines bestimmten Unternehmensgewinns oder Erreichen oder Nichterreichen von Schwellen, Barrieren oder Korridoren) abhängen. Ereignisabhängige Entgelte gelten jedoch nur dann als Zinsen, wenn ein Mindestentgelt oder die Rückzahlung des Nominalkapitals in voller Höhe zugesagt wurde. Umgekehrt liegt keine Zinszahlung vor, wenn die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung ebenfalls von einem ungewissen Ereignis dergestalt abhängt, dass sie weniger als 100 % betragen oder sogar zu einem Totalverlust führen kann. Das Ausfallrisiko von verzinslichen Forderungen ist kein ungewisses Ereignis i. d. S. Enthalten die Emissionsbedingungen keine oder unklare Angaben zur Kapitalrückzahlung, ist im Zweifel von einem 100 %igen Kapitalschutz auszugehen.[1]

 

Rz. 14

Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Zinszahlung i. S. d. ZIV vorliegt, ist der wirtschaftliche Gehalt und nicht die formale Gestaltung einer Schuldvereinbarung. Es kann sich also auch dann um meldepflichtige Zinsen handeln, wenn der Ertrag nicht als Zins bezeichnet wird oder wenn das Entgelt nicht in Form eines (Zins-)Kupons vereinbart wird. Zinsen stellen daher auch am Laufzeitende gezahlte Boni und erhöhte Rückzahlungsbeträge dar, die vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängen, wenn ein 100 %iger Kapitalschutz vereinbart ist.

 

Rz. 15

Sehen die Emissionsbedingungen einer Schuldverschreibung z. B. eine jährliche Entgeltzahlung vor, die von der Kursentwicklung von in einem Korb zusammengefasster Aktien abhängt und von 9 % bis 0 % gestaffelt ist, so ist das Entgelt ein Zins i. S. d. § 6 Abs. 1 S. Nr. 1 ZIV, wenn eine Rückzahlung zum Nominalwert zugesagt ist. Werden alternativ nur 80 % des Nominalwerts garantiert zurückgezahlt und hängt die Rückzahlungshöhe i.Ü. vom Kurs der Aktien ab, so ist mangels Zusage eines Mindestentgelts kein Zins i. S. d. § 6 Abs. 1 S. Nr. 1 ZIV anzunehmen.[2]

2.2.3 Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZIV)

 

Rz. 16

Unter den Zinsbegriff nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZIV fallen die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen i. S. v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZIV aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen. Im Wesentlichen sind darunter Erträge aus abgezinsten (z. B. Nullkupon-Anleihen) oder aufgezinsten (z. B. Bundesschatzbriefe Typ B) Schuldverschreibungen zu verstehen.

 

Rz. 17

Nicht erfasst werden hingegen realisierte Wertsteigerungen, die sich bei verzinslichen Forderungen aus Änderungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt ergeben. Wird z. B. eine bei der Emission nicht abgezinste Anleihe während der Laufzeit unter dem Nominalwert erworben, ist der bei der Rückzahlung erzielte Unterschied zum Nominalwert nicht meldepflichtig nach § 8 ZIV. Auch Veräußerungsgewinne aus variabel verzinslichen Anleihen (Floater, Reverse Floater o. Ä.), Stufenzinsanleihen, Down-rating-Anleihen und sonstigen Schuldverschreibungen ohne Auf- oder Abzinsungskomponente sind keine Erträge i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZIV. Das Gleiche gilt für Anleihen, die mit einem Aufgeld (Agio) emittiert werden.[1] Diese Ertr...

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