Rz. 43b
Infolge der Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1]
sind die in § 45 Abs. 3 EStG genannten Daten nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln. Die Änderungen in § 45 Abs. 3 EStG sind für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 abgeschlossen werden.
Rz. 43c
Infolge der grundlegenden Regelung von Drittübermittlungspflichten in § 93c AO zum 1.1.2017 (Rz. 13a, 13b) gilt als Meldetermin nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO nunmehr der 28.2. bzw. 29.2. des Folgejahres.
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