2.1 Einzelregelungen

 

Rz. 2

Nach § 45b Abs. 1 EStG sind in allen Fällen, in denen gem. § 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle Steuerbescheinigungen erstellt, die Bescheinigungen mit einer individuellen Ordnungsnummer zu versehen. Dies gilt auch bei elektronischer Übermittlung der Bescheinigungsdaten nach § 45a Abs. 2a EStG. Gem. § 45b Abs. 2 EStG sind bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Nr. 2 S. 4 EStG für jeden Gläubiger der Kapitalerträge die in einer Steuerbescheinigung auszuweisenden Angaben um die in § 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 9 EStG genannten Angaben zu ergänzen. Der Inhalt von Steuerbescheinigungen wird daher in der Praxis um folgende Angaben erheblich ausgeweitet:

  • (Steuer-)Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO des Gläubigers der Kapitalerträge (Nr. 1),
  • den Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge (Nr. 2),
  • den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten KapESt und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern (Nr. 3),
  • die Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes (Nr. 4),
  • Angaben zu Wertpapieren, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden und die Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden (Nr. 5),
  • über Nr. 5 hinausgehend bei Geschäften auf Grundlage von Wertpapierleihen auch konkrete Daten zum Handelstag, vereinbarten Abwicklungstag und des tatsächlichen Abwicklungstags (Nr. 6),
  • über Nr. 5 und 6 hinausgehend auch konkrete Daten zum Handelstag, vereinbarten Abwicklungstag und des tatsächlichen Abwicklungstags in Bezug auf Veräußerungen auf Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes, soweit die Wertpapiere innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge veräußert oder rückübertragen wurden (Nr. 7),
  • weitreichende Angaben zu den in der Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder ausl. Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt (Nr. 8) und
  • die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge (Nr. 9).

2.2 Hintergrund der Einzelregelungen

 

Rz. 3

Durch § 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG soll der Finanzverwaltung in Bezug auf ADR und andere Hinterlegungsscheine die Kontrolle erleichtert werden, dass der Bestand der bei einer inländischen Hinterlegungsstelle verwahrten Wertpapiere mit den für diese Wertpapiere ausgegebenen Hinterlegungsscheinen korrespondiert und keine Hinterlegungsscheine ausgegeben wurden, für die keine inländischen Wertpapiere hinterlegt waren. Dafür werden gem. § 45b Abs. 3 S. 1 und 2 EStG in Steuerbescheinigungen zusätzliche Angaben verlangt (Wertpapierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere, Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den verwahrten Wertpapieren, Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere und die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses).

Weiter wird in § 45b Abs. 3 S. 3 und 4 EStG ebenfalls in Bezug auf Hinterlegungsscheine geregelt, dass jedes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das eine Steuerbescheinigung für den Steuereinbehalt auf Erträge aus einem bei einem anderen Kreditinstitut verwahrten Wertpapierbestand verlangt, eine schriftliche Versicherung gegenüber diesem Institut abgeben muss, dass die betreffenden Wertpapiere nicht als Deckungsbestand für Hinterlegungsscheine hinterlegt sind.

Liegt der auszahlenden Stelle keine entsprechende Versicherung vor, darf eine Steuerbescheinigung nicht erteilt werden (§ 45b Abs. 3 S. 3 EStG). Nach § 45b Abs. 3 S. 4 EStG darf eine Steuerbescheinigung erst erteilt werden, wenn der Emittent der Hinterlegungsscheine versichert, dass während des Zeitraums zwischen dem Gewinnverteilungsbeschluss für die hinterlegten Aktien und der Gutschrift der Erträge an die Inhaber des Hinterlegungsscheins keine Hinterlegungsscheine ausgegebenen wurden, die nicht durch den bei der inländischen Hinterlegungsstelle eingebuchten Bestand an inländischen Wertpapieren gedeckt waren.

§ 45b Abs. 4 EStG regelt die Form der Übermittlung der Daten i. S. d. § 45b Abs. 3 und Abs. 3 S. 2 EStG. Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind die auf den Steuerbescheinigungen nach § 45b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 EStG auszuweisenden Angaben dem BZSt auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln.

 

Rz. 3a

Nach § 45b Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 EStG sind die nach § 45b Abs. 1 EStG vergebene Ordnungsnummer, das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal des Gläubigers der Kapitalerträge sowie, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge keine natürliche Person ist und eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abs. 1 AO noch nicht vergeben wurde, die Rechtsform und das Da...

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