10.3.1 Daten nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG

 

Rz. 41

Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind die auf den Steuerbescheinigungen nach § 45b Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 auszuweisenden Angaben und nachfolgend genannten dem BZSt auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln:

  • Ordnungsnummer i. S. d. § 45b Abs. 1 EStG,
  • Identifikationsnummer, Bruttobetrag, KapESt, Steuersatz, Angaben zu Wertpapierleihe oder Wertpapierpensionsgeschäften und zu Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch, Handelstag/Abwicklungstag, Handelstag/Abwicklungstag bei Wertpapierleihe Wertpapierpensionsgeschäften (innerhalb von 45 Tage-Frist), Angaben zu den in der Verwahrketten, Konto- oder Depotnummer (§ 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 9 EStG),
  • Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer, festgelegtes Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren, Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere, Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (§ 45b Abs. 3 S. 2 EStG).

10.3.2 Übermittlung zusätzlicher Daten nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO

 

Rz. 42

Der Datensatz muss gem. § 45b Abs. 4 S. 2 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bis e) AO zudem folgende Angaben enthalten, die bei allen Datenübermittlungen nach § 93c AO übermittelt werden müssen.

  1. Namen, Anschrift, Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie deren Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, deren Steuernummer;
  2. hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer i. S. d. § 87d AO mit der Datenübermittlung beauftragt, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Buchst. a) der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;
  3. den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift des Stpfl. und dessen Identifikationsnummer nach § 139b AO;
  4. handelt es sich bei dem Stpfl. nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;
  5. den Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, die Art der Mitteilung, den betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt.

10.3.3 Art und Weise der Datenübermittlung nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO

 

Rz. 43

Gem. § 45b Abs. 4 S. 1 EStG sind dem BZSt die Daten "nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO" elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat gem. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Die amtlich bestimmten Schnittstellen sind für bereits etablierte und angelaufene Übermittlungsverfahren unter www.bzst.de und unter www.esteuer.de abrufbar.

 
Hinweis

Schnittstellenentwürfe der Finanzverwaltung folgen

Da das Meldeverfahren erst ab 2025 verpflichtend ist und erste Meldungen bis Ende Juli 2026 erfolgen müssen (Rz. 10), werden erste Schnittstellenentwürfe der Finanzverwaltung in der vom BZSt geplanten "User-Group"“zum AbzStEntModG voraussichtlich nicht vor 2023 veröffentlicht werden.

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