Rz. 20

Abs. 2a wurde durch Gesetz v. 9.12.2004[1] in § 45b EStG eingefügt. Soweit die in § 44a Abs. 7, 8 EStG genannten inl. steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen und Stiftungen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts an GbR beteiligt sind, deren Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der darauf entfallenden KapESt und dem SolZ zur KapESt einheitlich und gesondert festzustellen und den Beteiligten anteilig zuzurechnen sind, ist die Abstandnahme vom Steuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Damit in diesen Fällen auch nach der Aufhebung des § 44c EStG durch das Gesetz v. 15.12.2003[2] die Erstattung von KapESt und SolZ zur KapESt durch das BZSt weiterhin möglich ist, wurde mit § 45b Abs. 2a EStG für Gesamthandsgemeinschaften die Berechtigung geschaffen, mit Wirkung für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen (§ 52 Abs. 55f S. 3 EStG), für ihre Mitglieder i. S. d. § 44a Abs. 7, 8 EStG Sammelanträge auf volle (für Gesellschafter i. S. v. § 44a Abs. 7 EStG) bzw. teilweise (für Gesellschafter i. S. v. § 44a Abs. 8 EStG erfolgt eine Erstattung i. H. v. 10 Prozentpunkten) Erstattung von KapESt zu stellen. Zu den Gesamthandsgemeinschaften i. S. d. Vorschrift gehören nicht nur Außenpersonengesellschaften wie GbR, OHG, KG etc., sondern u. a. auch Erbengemeinschaften.[3]

[1] BStBl I 2004, 1158.
[2] BGBl I 2003, 2645.
[3] BT-Drs. 15/4050, 57.

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