Rz. 140b
Abweichend von Rz. 138ff. setzt eine Erstattung von KapESt gegenüber einem Investmentfonds ab dem 1.1.2018 voraus, dass der Investmentfonds eine erteilte Steuerbescheinigung im Original zurückgegeben hat (vgl. § 7 Abs. 5 S. 3 und 4 InvStG).[1] Die Finanzverwaltung hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. interne Dokumentation) Erleichterungen für die Praxis gewährt.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen