Rz. 68

Die Angabe des Zeitraums, für den die Kapitalerträge gezahlt worden sind, ist nur noch dann notwendig, wenn die amtlichen Muster entsprechende Angaben vorsehen. § 45a Abs. 2 S. 2 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung wurde durch das G. v. 14.8.2007[1] aufgehoben, weil die Detailregelungen zu den Steuerbescheinigungen infolge der Vorgaben in den amtlichen Mustern für Steuerbescheinigungen obsolet sind.[2] Sofern die amtlichen Muster Zeitraumangaben fordern, sind diese vor allem im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen von Bedeutung, die dem Empfänger kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs zugeflossen sind, nach § 11 Abs. 1 S. 2 EStG jedoch in dem Kj. als bezogen gelten, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 20 EStG a. F. Rz. 9).

[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] BT-Drs. 16/4841, 68.

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