Rz. 3

Die Vorschrift wurde durch Art. 2 des Körperschaftsteuerreformgesetzes v. 31.8.1976[1] in das EStG eingefügt.

 

Rz. 3a

Im Zuge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (zum Begriff § 20 EStG a. F. Rz. 202; § 3 Nr. 40 EStG Rz. 199ff.; § 3c EStG Rz. 26ff.), das an die Stelle des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens getreten ist, wurde § 45a Abs. 2 EStG durch das G. zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung v. 23.10.2000[2] um Regelungen zur Anmeldung und Bescheinigung der KapESt ergänzt, die in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a und 7b sowie S. 2 EStG zu erheben ist. Außerdem wurden in Abs. 2 Bestimmungen zur Kennzeichnung von Steuerbescheinigung in Nichtdepotfällen geändert (Rz. 130ff.).

 

Rz. 3b

Durch das G. zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts v. 20.12.2001[3] wurde ein neuer Abs. 5 zur Regelung der Ersatzbescheinigung eingefügt.[4] Nach Ansicht des Gesetzgebers in der Praxis ist eine solche Regelung zur Ausstellung einer Ersatzbescheinigung erforderlich, um bei einem Verlust der Steuerbescheinigung eine Anrechnung der tatsächlich einbehaltenen und für Rechnung des Gläubigers abgeführten Steuern zu erreichen.[5]

 

Rz. 3c

Durch das Jahressteuergesetz 2007 v. 13.12.2006[6] wurde § 45a Abs. 1 S. 5 EStG geändert, wobei es sich um Folgeänderungen zur Erstreckung des KapESt-Abzugs auf Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG handelt. Die Ergänzung regelt die Formalien der Anmeldung der KapESt bei diesen Einnahmen.[7] Zudem war vor Inkrafttreten des JStG 2007 die Ausstellung von Steuerbescheinigungen untersagt, wenn in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge ein Antrag auf Erstattung von KapESt beim BZSt oder in besonderen Fällen beim FA gestellt wird, um eine zusätzliche Berücksichtigung von KapESt bei der Veranlagung auszuschließen. Mit einer Ergänzung von Abs. 4 S. 2 wird auch die Ausstellung von Steuerbescheinigungen in den Fällen des § 44a Abs. 8 EStG (hälftiger KapESt-Abzug, der abgeltende Wirkung entfaltet) ausgeschlossen. Damit soll die Stellung von Anträgen auf Erstattung von KapESt beim BZSt verhindert werden.[8]

 

Rz. 3d

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008[9], durch das die Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 eingeführt worden ist, wurden Abs. 2 und 4 geändert. Die Regelung in Abs. 2 S. 1 sieht vor, dass die bisherige Steuerbescheinigung durch eine Bescheinigung ersetzt wird, die die für die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält.[10]

 

Rz. 3e

Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung wurde für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 dem Gläubiger zufließen, durch das Jahressteuergesetz 2008 v. 20.12.2007[11] eingeführt. Die Regelung geht auf eine Anregung des Bundesrats zurück[12] und zielt darauf ab, das KiSt-Aufkommen im Rahmen der Abgeltungsteuer möglichst einfach auf die verschiedenen zur KiSt erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften zu verteilen.

 

Rz. 3f

Durch Art. 7 des G. zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz) v. 22.6.2011[13] wurden in § 45a EStG Folgeänderungen aufgrund der Einfügung des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG durch das gleiche Gesetz vorgenommen. Bei Dividendenausschüttungen von Aktiengesellschaften an ihre Anteilseigner, bei denen sich Aktien in der Girosammelverwahrung befinden oder eine Streifbandverwahrung i. S. d. § 2 S. 1 DepotG erfolgt, wird durch die Einfügung des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG der KapESt-Einbehalt nicht mehr durch die AG, sondern durch das Depot führende Institut oder, wenn die Dividende auf ein ausl. Depot gezahlt wird, durch die letzte inländische Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 EStG durchgeführt.[14] Um zu gewährleisten, dass die KapESt dem Land zugewiesen wird, in dem sich der Ort der Leitung der Kapitalgesellschaft befindet, bedarf es in der KapESt-Anmeldung einer gesonderten Aufführung der Erträge aus Aktien in der Girosammel- und Streifbandverwahrung.[15] Die auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG muss diese Erträge gesondert für das betreffende Land anzuführen. Werden in einem Anmeldungszeitraum für verschiedene Gesellschaften, bei denen sich der Ort der Leitung im gleichen Land befindet, Steuern angemeldet, sind diese Beträge zusammenzufassen.[16] Weiter wurde in Abs. 2 S. 1 eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG vorgenommen. Abs. 3 EStG legte vor Inkrafttreten des OGAW-IV-Umsetzungsgesetz fest, dass die Steuerbescheinigung von einem Kreditinstitut auszustellen ist, wenn der Schuldner der Kapitalerträge durch dieses Institut die Erträge an den Stpfl. auszahlen ließ. Da bei Dividendenausschüttungen von Aktiengesellschaften mit girosammel- und streifbandverwahrten Aktien durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz die Erteilung der Steuerbescheinigung durch das depotführende Institut bereits in Abs. 2 S. 1 EStG geregelt ist, bedarf es für Abs. 3 S. 1...

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