Rz. 73

Die Auszahlung der von der Hauptversammlung einer AG beschlossenen Dividende können die Aktionäre innerhalb der Vorlegungsfrist geltend machen, die i. d. R. vier Jahre beträgt (§ 801 Abs. 2 BGB). Soweit Aktionäre nach Ablauf der Vorlegungsfrist ihre Gewinnanteile nicht eingelöst haben, kann die AG die bereitgestellte Dividende wieder vereinnahmen. Bei der AG werden die nicht eingelösten Dividenden als Einlage der Anteilseigner behandelt und dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG zugeführt.

 

Rz. 73a

Weder konnte die AG im Rahmen des Anrechnungsverfahrens insoweit die Herstellung der Ausschüttungsbelastung rückgängig machen, noch kann sie die Erstattung der auf die nicht eingelösten Dividenden entfallenden KapESt beantragen, denn die KapESt ist mit dem Zeitpunkt des Zuflusses (ausgelöst durch den Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung; § 44 EStG Rz. 68ff.) entstanden, und das unabhängig davon, ob die Aktionäre ihre Gewinnanteile einlösen oder nicht.[1]

[1] RFH v. 24.2.1931, I A 403/30, RStBl 1931, 310.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge