Rz. 62

Werden die Einnahmen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlegen haben, als nichtsteuerbare Einnahmen bei der Veranlagung nicht erfasst, z. B. weil die Kapitalanlage mangels Überschusserzielungsabsicht als "Liebhaberei" anzusehen ist, kann der Gläubiger der Kapitalerträge bei dem FA, an das die KapESt abgeführt worden ist, die Erstattung der KapESt beantragen, denn Einnahmen aus einer als Liebhaberei beurteilten Kapitalüberlassung unterliegen nicht der Besteuerung.[1] Zzur Liebhaberei § 2 EStG Rz. 75ff.; BFH v. 31.8.1999, VIII R 23/98, BFH/NV 2000, 420 mit Beispielen aus der Rspr. zum Fehlen der Überschusserzielungsabsicht im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen).

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