Rz. 60
Nach § 43 Abs. 2 EStG ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge oder Gläubiger und die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind. Das kann bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 7 EStG vorkommen, wenn sich z. B. eigene Inhaberschuldverschreibungen vorübergehend im Besitz des Emittenten befinden (§ 43 EStG Rz. 164ff.).
Rz. 60a
Trotz Personenidentität zwischen Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge ist jedoch in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG (bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit bzw. bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerbefreiter Körperschaften) KapESt zu erheben (§ 44 EStG Rz. 163).[1]
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