Rz. 48d

In § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 Buchst. c EStG wurde durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) v. 22.12.2014[1] der Schuldner der Kapitalerträge als auszahlende Stelle zum Steuerabzug bei Kapitalerträgen gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG verpflichtet, soweit die Wertpapiersammelbank für die bei ihr in Sammelverwahrung gegebenen Aktien i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG keine Dividendenregulierung vornimmt. Die Regelung zielt auf die sog. "abgesetzten Bestände" ab.[2] Nach Art. 16 Abs. 2 ZollkodexAnpG trat die Änderung zum 1.1.2015 in Kraft.

[1] BGBl I 2014, 2417.
[2] BT-Drs. 18/3017, 50-51.

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