Rz. 34

Nach Erwägungsgrund 8 der Änderungsrichtlinie 2003/123/EG v. 22.12.2003[1] sollten die Ausschüttung von Gewinnen an eine EU-Betriebsstätte einer EU-Muttergesellschaft und der Zufluss dieser Gewinne an die Betriebsstätte ebenso behandelt werden wie bei der Beziehung zwischen Tochter- und Muttergesellschaft.[2] Deshalb gilt nach § 43b Abs. 1 EStG i. d. F. des G. v. 9.12.2004[3] die Quellensteuerentlastung nicht nur für Ausschüttungen der unbeschränkt stpfl. Tochtergesellschaft an eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft, sondern auch für Ausschüttungen an eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem der Muttergesellschaft gelegene Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft; das gilt selbst dann, wenn die Muttergesellschaft in der Bundesrepublik unbeschränkt stpfl. ist. Voraussetzung für den Zufluss an die Betriebsstätte ist nach § 43b Abs. 1 S. 3 EStG jedoch, dass die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört.

 

Rz. 35

§ 43b Abs. 2a EStG enthält eine eigene Definition der Betriebsstätte, die sich an § 12 S. 1 AO anlehnt. Nach § 43b Abs. 2a EStG ist Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, durch die die Tätigkeit der EU-Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung muss nach dem zwischen dem Staat der Betriebsstätte und dem der Muttergesellschaft geltenden DBA dem Staat der Betriebsstätte zugewiesen sein, und die Gewinne müssen in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.

Für Auslegungsfragen zum Begriff "Betriebsstätte" kann somit das jeweils anzuwendende DBA herangezogen werden.

[1] ABl. EU 2004 Nr. L 7, 41.
[3] BStBl I 2004, 1158.

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