Rz. 1b

Die Anlage 2 (zu § 43b EStG) zählt die Gesellschaften i. S. d. RL 2011/96/EU auf. Nach Nr. 1 der Anlage 2 sind dies Gesellschaften mit bestimmten Formen nach dem jeweiligen nationalen Recht. Nr. 2 der Anlage 2 bezieht Gesellschaften ein, die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig betrachtet wird und aufgrund eines mit einem dritten Staat geschlossenen DBA in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird. Nach Nr. 3 der Anlage 2 zählen dazu auch bestimmte genannte Gesellschaften, die ohne Wahlmöglichkeit einer der folgenden Steuern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.

Um in den Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie zu fallen, muss eine Gesellschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie muss zum einen

  • eine der in der Anlage 2 (zu § 43b EStG) genannten Gesellschaftsformen aufweisen und
  • zum anderen einer der genannten Steuern unterliegen.

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