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Die Sonderregelungen für die Bundeswertpapier- und Landesschuldenverwaltung laut § 43a Abs. 4 EStG gelten ab 2009 unverändert, jedoch mit der Maßgabe, dass auch § 43a Abs. 3 EStG von der Schuldenverwaltung zu beachten ist. Eine Änderung des Abs. 4 durch das G. v. 19.12.2008[1] berücksichtigt, dass bestimmte Bundeswertpapiere auch von der das Schuldbuch führenden Stelle für den Anleger erworben werden können und nicht ausschließlich durch Kreditinstitute erworben und anschließend zur Verwahrung und Verwaltung an die Bundes- oder Landesschuldenverwaltung übergeben werden müssen.

[1] BGBl I 2008, 2794.

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