Rz. 85

Überträgt der Gläubiger seine im Depot befindlichen Wertpapiere vollständig auf ein auf ihn lautendes Depot bei einem anderen Kreditinstitut, so hat das abgebende Kreditinstitut dem übernehmenden Kreditinstitut auf Verlangen des Gläubigers die Höhe des noch nicht ausgeglichenen Verlusts mitzuteilen (§ 43a Abs. 3 S. 6 EStG). Durch die Mitteilung des Verlustüberhangs an das aufnehmende Kreditinstitut und die entsprechende Fortführung des Verlusttopfs soll die Zahl der Veranlagungsfälle erheblich gemindert werden. Die Verlustfortführung durch das aufnehmende Kreditinstitut kommt nur in Betracht, wenn alle von dem übertragenden Kreditinstitut verwahrten Wertpapiere des Kunden auf ein oder mehrere Wertpapierdepots bei dem aufnehmenden Kreditinstitut übertragen werden. Verbleiben einzelne Wertpapiere in einem oder mehreren Depots des Gläubigers, so kommen eine Mitteilung des Verlustüberhangs und eine Fortführung des Verlusttopfs durch das aufnehmende Kreditinstitut auch bei Stellung eines Antrags durch den Gläubiger nicht in Betracht.

 

Rz. 86

Die Verlustmitteilung erfolgt nur, wenn der Kunde dies wünscht ("auf Verlangen"). Ein Formerfordernis bei der Beantragung der Verlustmitteilung besteht nicht. Der Kunde kann die Verlustmitteilung auch (fern-)mündlich beantragen. Die Antragstellung ist getrennt möglich für den allgemeinen Verlusttopf und den Aktienverlusttopf. Erfolgt der vollständige Depotübertrag auf verschiedene Kreditinstitute, können der allgemeine Verlustverrechnungstopf und der Aktienverlusttopf auf verschiedene Kreditinstitute übertragen werden.[1]

 

Rz. 87

Im Rahmen der Verlustmitteilung an das aufnehmende Kreditinstitut kann die vom abgebenden Kreditinstitut noch nicht angerechnete ausl. Quellensteuer ebenfalls dem aufnehmenden Kreditinstitut mitgeteilt werden.[2]

[1] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 236, BStBl I 2016, 85.
[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 93, BStBl I 2016, 85.

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