Rz. 8

Die Steuersätze sind grundsätzlich unabhängig davon, ob die Besteuerung im Teileinkünfteverfahren, nach § 8b Abs. 1 KStG oder unter der Abgeltungsteuer erfolgt.

 

Rz. 8a

Bemessungsgrundlage bei Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen, die nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dem KapESt-Abzug unterliegen, ist der volle Kapitalertrag (Rz. 40ff.). Dass diese Bezüge bei einer natürlichen Person gem. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d und e i. V. m. § 3 Nr. 40 S. 2 EStG in den Fällen des § 20 Abs. 8 EStG der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren unterliegen bzw. bei einer Körperschaft nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Einkommensermittlung ganz außer Ansatz bleiben, ist nach § 43 Abs. 1 S. 3 EStG beim Steuerabzug nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 8b

Der Steuerabzug von 25 % auf den vollen Kapitalertrag trägt dem Umstand Rechnung, dass die Besteuerung bei einer natürlichen Person im Teileinkünfteverfahren erfolgt bzw. ohne Abgeltungsteuer im Teileinkünfteverfahren erfolgen würde und daher nur 60 % der Kapitalerträge stpfl. sind. Somit beträgt die Steuerbelastung bei einer natürlichen Person 41,67 %, bezogen auf die stpfl. 60 % der zugeflossenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge.

 

Rz. 8c

Die eigentliche Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren erfolgt erst bei der Veranlagung. Dabei wird die KapESt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 EStG auch insoweit auf die bei der Veranlagung festgesetzte ESt oder KSt angerechnet, als sie auf die nach § 3 Nr. 40 EStG oder nach § 8b Abs. 1 und 6 S. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt.

 

Rz. 8d

Das Teileinkünfteverfahren ist nach § 52a Abs. 3 S. 1 EStG a. F. erstmals für den Vz 2009 anzuwenden. Zuvor zugeflossene Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 EStG werden unter Berücksichtigung der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 53 S. 2 EStG a. F. noch nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert.

 

Rz. 9

Der KapESt-Satz von 25 % gilt in allen Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nrn. 17a, 812 sowie S. 2 EStG, somit auch in den Fällen

Der Steuersatz von 25 % gilt auch

[1] Neu eingefügt m.W. ab 1.1.2018 durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) v. 19.7.2016, BGBl I 2016, 1730.

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