Rz. 189

Rechtsfähige und nichtrechtsfähige stpfl. Vereine, Stiftungen, Anstalten und Zweckvermögen sowie sonstige juristische Personen des privaten Rechts i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG können sich ebenfalls vom Steuerabzug auf die KapESt-Tatbestände (Rz. 178) befreien lassen. In der Praxis werden diese Tatbestände bei Körperschaften allerdings eher selten verwirklicht. Voraussetzung für die Freistellungsbescheinigung ist, dass keine Steuerbefreiung nach § 5 KStG vorliegt.

 

Rz. 190

Weitere Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem zum Steuerabzug Verpflichteten eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen FA vorlegt, dass es sich um eine unbeschränkt stpfl. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG handelt, welche nicht steuerbefreit ist. Eine Freistellungsbescheinigung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 43 Abs. 2 S. 5 EStG) und ist – anders als eine NV-Bescheinigung – unbefristet.

 

Rz. 191

Die Freistellung nach § 43 Abs. 2 S. 4 und 5 EStG hinsichtlich der KapESt-Tatbestände ist dem Gesetzeswortlaut nach neben einem Freistellungsauftrag gem. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1EStG möglich. Unbeschränkt stpfl. und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können daher, sofern sie Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG erzielen, neben einer Freistellungsbescheinigung (§ 43 Abs. 2 S. 4 EStG) auch einen Freistellungsauftrag erteilen. Dies gilt auch für nichtrechtsfähige Vereine.[1] Diese Körperschaften etc. werden also hinsichtlich der Einkünfteermittlung wie natürliche Personen mit Einkünften aus Kapitalvermögen behandelt, die tarifliche KSt hingegen wird nach den §§ 23ff. KStG ermittelt (§ 8 Abs. 10 KStG). Fließen einer solchen Körperschaft ausl. Dividenden i. S. v. § 43 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu, so wird vorrangig eine Freistellung gem. § 43 Abs. 2 S. 3 EStG vor einer Abstandnahme vom KapESt-Abzug gem. § 44a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erfolgen. Die Freistellung wird folglich auch nicht auf den Freistellungsbetrag angerechnet bzw. nach § 45d Abs. 1 S. 1 EStG an das BZSt gemeldet.

 

Rz. 191a

Konsequenter vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des § 43 Abs. 2 S. 3 ff. EStG (Rz. 172ff.) wäre es allerdings gewesen, die Freistellung nach § 43 Abs. 2 S. 4 und 5 EStG auf die Fälle des § 20 Abs. 8 EStG zu beschränken, sie also nicht auf Einkünfte aus Kapitalvermögen einer Körperschaft anzuwenden, da bei betrieblichen Kapitalerträgen eine Verlustverrechnung sowie eine Anrechnung ausl. Quellensteuern im KapESt-Verfahren nicht möglich ist (§ 43 a Abs. 3 S. 7 EStG mit Verweis auf § 20 Abs. 8 EStG).

 

Rz. 191b

Schließlich sind Verlustverrechnung und Anrechnung ausl. Quellensteuern im KapESt-Verfahren gem. § 43 Abs. 2 S. 7 EStG für alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ausgeschlossen, also auch für die oben genannten Körperschaften, die private Einkünfte aus Kapitalvermögen erwirtschaften.[2]

[1] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 280, BStBl I 2016, 85.
[2] Vgl. allerdings die in sich widersprüchlichen und gegen § 43a Abs. 3 S. 7 EStG verstoßenden Regelungen in BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 240, 280, BStBl I 2016, 85.

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