5.1 Allgemein

 

Rz. 161a

Rechtslage ab 1.1.2018:

Das Gesetz zur Reform des Investmentsteuerrechts (InvStRefG) vom 19.7.2016[1] führt zum 1.1.2018 für Publikums-Investmentfonds ein neues intransparentes Besteuerungssystem ein.[2] Das neue System beruht auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern. Das bisherige semitransparente Besteuerungssystem wird nur noch für Spezial-Investmentfonds weitergeführt, in die grundsätzlich nur institutionelle Anleger investieren dürfen.

 

Rz. 161b

Für eine grundlegende Reform des Investmentsteuerrechts zum Jahr 2018 sind insbesondere folgende Gründe ursächlich[3]:

  • EU-rechtliche Risiken infolge der Entscheidungen des EuGH in den Rs. Santander[4], Emerging Markets[5] sollen ausgeräumt werden. In der Rs. Santander urteilte der EuGH 2012 zum französischen Investmentsteuerrecht, dass Rechtsvorschriften, die unterschiedliche steuerliche Folgen für Dividenden inländischer Herkunft vorsehen, je nachdem, ob diese von gebietsansässigen oder von gebietsfremden Investmentfonds bezogen werden, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.[6] Diese Ansicht hat der EuGH im Jahr 2014 in der Rs. Emerging Markets betreffend das polnische Investmentsteuerrecht bestätigt.
  • Die Entscheidung des EuGH in der Rs. van Caster und van Caster[7], wonach die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wird im InvStG nachvollzogen. Auf das Urteil des EuGH hatte die Finanzverwaltung bereits mit mehreren BMF-Schreiben, zuletzt v. 23.5.2016[8], reagiert und dem Stpfl., der Anteile an einem ausl. Investmentfonds gezeichnet hat, die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen vorzulegen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Durch das InvStRefG wird nunmehr in § 6 InvStG ein zweiter Absatz eingefügt, wonach – nicht beschränkt auf EU-Investmentfonds – dem Stpfl. die Möglichkeit des Nachweises der tatsächlichen Höhe seiner Einkünfte eingeräumt wird. Die neu eingefügte Regelung des § 6 Abs. 2 InvStG ist nach Art. 11 Abs. 1 InvStRefG bereits am 27.7.2016 in Kraft getreten.
  • Mit dem InvStRefG sollen "aggressive Steuergestaltungen" bekämpft und die Gestaltungsanfälligkeit des geltenden InvStG behoben werden.
  • Nach Ansicht des Gesetzgebers ist das geltende InvStG nicht mehr administrierbar. Besteuerungsgrundlagen seien für Anleger und Veranlagungsbeamte nicht überprüfbar. Zudem sei keine rückwirkende Fehlerkorrektur möglich.
 

Rz. 161c

Gem. Art. 11 Abs. 3 S. 1 InvStRefG wird das neue Investmentsteuerrecht grundsätzlich zum 1.1.2018 in Kraft treten.

[1] BGBl I 2016, 1730.
[2] Zum InvStRefG siehe Buge/Bujotzek/Steinmüller, DB 2016, 1594ff.; Faller/Wolf/Brielmaier, DB 2016, 488ff.; Dyckmanns, Ubg 2016, 63ff.; Höring, DStZ 2016, 383ff.; Kempf/Hirtz, DStR 2016, 1ff.; Rehm/Nagler, BB 2015, 1248ff.; Rehm/Nagler, BB 2015, 2006ff.; Stadler/Jetter, DStR 2015, 1833ff.; Höring, DStZ 2015, 835ff.
[3] BT-Drs. 17/8045, 1, 49ff.
[6] Zu den europarechtlichen Hintergründen Rehm/Nagler, BB 2015, 1248ff.
[7] EuGH v. 9.10.2014, Rs. C-326/12 (van Caster und van Caster), BFH/NV 2014, 2029.

5.2 Besteuerung von Investmentfonds (Fondseingangsseite), § 7 InvStG

5.2.1 Allgemein, § 7 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 InvStG

 

Rz. 161d

Die Besteuerung der Fondseingangsseite wird zukünftig durch § 7 InvStG geregelt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG beträgt die KapESt bei Einkünften nach § 6 Abs. 2 InvStG, die einem Steuerabzug unterliegen, 15 % des Kapitalertrags. § 7 Abs. 2 InvStG ordnet die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für Einkünfte des Investmentfonds an, die einem Steuerabzug unterliegen.

Das InvStRefG erfasst über § 6 Abs. 1 InvStG inländische Investmentfonds als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und ausl. Investmentfonds als Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG. Unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung sollen alle inländischen und ausl. Investmentfonds erfasst werden.[1]

§ 6 Abs. 2 InvStG, auf den § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG Bezug nimmt, begründet eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht inländischer und ausl. Investmentfonds für in § 6 Abs. 2 InvStG genannten Tatbestände. Um europarechtlichen Bedenken zu begegnen unterliegen alle inländischen und ausländischen Investmentfonds gleichermaßen der Besteuerung der in § 6 Abs. 2 InvStG aufgeführten Einkünfte.[2]

Stpfl. sind nach § 6 Abs. 2 InvStG inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. Die Steuerbefreiung nach § 8b KStG ist nach § 6 Abs. 6 InvStG nicht anwendbar. Investmentfonds können daher insbesondere Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausl. Dividenden und ausl. Immobilienerträge steuerfrei vereinnahmen.[3]

Nach § 15 Abs. 2 S. 1 InvStG sind Investmentfonds grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit, wenn der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteil...

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