Erlass mit Übergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus ausländischen Investmentfonds, Intransparente Fonds, Schwarze Fonds, Pauschalermittlung von Fondserträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach, wenn ein ausländischer Investmentfonds die in dieser Regelung vorgesehenen, unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds geltenden Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesem Investmentfonds erzielt, pauschal zu besteuern sind, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.

 

Normenkette

AEUV Art. 63

 

Beteiligte

van Caster und van Caster

Rita van Caster und Patrick van Caster

Finanzamt Essen-Süd

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 03.05.2012; Aktenzeichen 16 K 3383/10 F; IStR 2012, 663)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2019; Aktenzeichen VIII R 31/16)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Art. 63 AEUV ‐ Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds ‐ Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben durch einen Investmentfonds ‐ Pauschale Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds, die den Bekanntmachungs- und Veröffentlichungsverpflichtungen nicht nachkommen“

In der Rechtssache C-326/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2012, in dem Verfahren

Rita van Caster,

Patrick van Caster

gegen

Finanzamt Essen-Süd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin, A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von Frau und Herrn van Caster, vertreten durch Rechtsanwalt V. Heidelbach,

‐ des Finanzamts Essen-Süd, vertreten durch U. Weise als Bevollmächtigten,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und W. Mölls als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. November 2013

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 AEUV und 65 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau van Caster und ihrem Sohn, beide wohnhaft in Deutschland, auf der einen Seite und dem Finanzamt Essen-Süd (im Folgenden: Finanzamt) auf der anderen Seite über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage ihrer Einkünfte aus ausländischen Investmentfonds für die Steuerjahre 2004 bis 2008.

Deutsches Recht

Rz. 3

Das Investmentsteuergesetz (im Folgenden: InvStG), das seit 2004 in Kraft ist, enthält in seinem Abschnitt 1, der die §§ 1 bis 10 umfasst, gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentfonds.

Rz. 4

Nach § 2 Abs. 1 InvStG gehören die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge und der Zwischengewinn von einigen Ausnahmen abgesehen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen des Anlegers.

Rz. 5

§ 5 dieses Gesetzes in seiner Fassung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 I, S. 2676) bestimmt:

„Besteuerungsgrundlagen

(1) Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn

1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht:

a) den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen),

b) den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit mindestens vier Nachkommastellen),

c) die in der Ausschüttung enthaltenen

aa) ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre,

bb) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1,

cc) Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes,

dd) Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes,

ee) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes,

ff) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes,

gg) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,

hh) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2,

ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1,

jj) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde,

kk) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, die nach ein...

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