Rz. 36

Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist KapESt nur von den steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen (Rz. 25ff.) aus Anteilen an den Körperschaften einzubehalten, die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich genannt sind.

 

Rz. 37

Soweit Kapitalerträge nach anderen Vorschriften den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeordnet werden (z. B. nach § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG Erträge aus Investmentanteilen), gehören diese Kapitalerträge zwar zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, nicht aber zu den steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

 

Rz. 38

Die Vorschriften über den KapESt-Abzug von Erträgen aus Investmentanteilen enthält das InvStG (Rz. 135ff.).

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