3.21.2.1 Allgemein

 

Rz. 130

Im Rahmen des UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[1] wurde in § 43 Abs. 1 S. 6 EStG ein Mitteilungsverfahren eingeführt, wonach die auszahlende Stelle unentgeltliche Depotüberträge (Rz. 121ff.) dem Betriebsstätten-FA zu melden hat.

 

Rz. 130a

Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[2] wurde das Meldeverfahren nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG grundlegend um weitere an die Finanzverwaltung zu übermittelnde Daten erweitert. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat sich das ursprüngliche Meldeverfahren als nicht ausreichend erwiesen.[3] Insbesondere wurde die Pflicht eingeführt, die steuerliche IDNr des Schenkers und des Beschenkten zu übermitteln. Die Meldung der steuerlichen IDNr führt zu einer Erleichterung der Zuordnung zu den beteiligten Personen und ist für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung der Übertragung entscheidend.[4] Die Geburtsdaten des Übertragenden und des Empfängers dienen der "reibungslosen" Auswertung der Mitteilung durch das FA, insbesondere zur Überprüfung der IDNr.[5]

 

Rz. 130b

Rechtslage ab 1.1.2017:

Aufgrund der Änderungen infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[6] kommt es ab 1.1.2017 durch § 93c AO hinsichtlich der zu übermittelnden Daten, die Besteuerungszeiträume nach 2016 betreffen, zu grundlegenden Änderungen. Zur Rechtslage betreffend zu übermittelnde Daten für Besteuerungszeiträume nach 2016 gem. § 27 Abs. 2 EGAO vgl. Rz. 131ff.

[1] BStBl I 2007, 630.
[2] BGBl I 2010, 1768.
[3] BT-Drs. 17/2249, 59.
[4] BT-Drs. 17/2249, 59.
[5] BT-Drs. 17/2249, 59.
[6] BGBl I 2016, 1679.

3.21.2.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger

 

Rz. 131

Nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG müssen im Fallen eines unentgeltlichen Depotübertags nach § 43 Abs. 1 S. 5 EStG durch die auszahlende Stelle an das für die auszahlende Stelle zuständige Betriebsstätten-FA folgende Daten gemeldet werden, um der Finanzverwaltung eine Überprüfung der schenkungsteuerlichen Konsequenzen zu ermöglichen:

  • Bezeichnung der auszahlenden Stelle (Nr. 1),
  • das zuständige Betriebsstätten-FA (Nr. 2),
  • das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts (Nr. 3),
  • Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden (Nr. 4) und
  • Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos (Nr. 5).

Die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Übertragendem und Empfänger ist aus Praktikabilitätserwägungen heraus nach § 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 EStG nur dann verpflichtend, wenn dieses dem Übertragenden bekannt ist.

 

Rz. 131a

Die Daten müssen nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG bis zum 31.5. des Folgejahres übermittelt werden.

 

Rz. 131b

Die Mitteilungsverpflichtung der auszahlenden Stelle nach § 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 EStG bezüglich der Anschaffungskosten des übertragenen Wirtschaftsguts begegnet Bedenken, weil diese zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Konsequenzen nicht erforderlich sind.

 

Rz. 131c

Sind Gemeinschaften an dem Übertrag beteiligt, so sind die steuerlichen Identifikationsnummern aller beteiligten Gemeinschafter mitzuteilen, sowohl auf der Seite der übertragenden Gemeinschaft als auch auf der Seite der empfangenden Gemeinschaft. Die Übertragung ist als solche zu melden und nicht in mehrere Einzelübertragungen aufzusplittern, was angesichts der Mitteilungsverpflichtung in § 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 EStG ohnehin nicht möglich wäre.

 

Rz. 131d

Die Mitteilung erfolgt technisch an die ELSTER-Clearingstelle; der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist unter www.esteuer.de veröffentlicht.

 

Rz. 131e

Technische Einzelheiten zum Meldeverfahren hat das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Dokument unter www.esteuer.de veröffentlicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge