Rz. 121

§ 43 Abs. 1 S. 4 EStG knüpft an die Übertragung von Wirtschaftsgütern i. S. v. § 20 Abs. 2 EStG auf einen anderen Gläubiger widerlegbar die Vermutung einer Veräußerung. Auf Übertragungen vor dem 1.1.2009 ist § 43 Abs. 1 S. 4 ff. EStG nicht anzuwenden. Mangels einer besonderen Anwendungsvorschrift gilt hier § 52a Abs. 1 EStG. Durch die fingierte Veräußerung soll einerseits erreicht werden, dass der tatsächliche Sachverhalt bereits im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens aufgeklärt und besteuert wird. Andererseits soll vermieden werden, dass durch Veräußerungen ohne Einschaltung eines Kreditinstituts mit anschließendem Depotübertrag der KapESt-Abzug umgangen wird.[1] Der Stpfl. kann bei unentgeltlichen Übertragungen zur Vermeidung des KapESt-Abzugs und eines anschließenden Veranlagungsverfahrens der auszahlenden Stelle (i. d. R. Kreditinstitut) mitteilen, dass es sich eben um eine unentgeltliche Übertragung handelt (§ 43 Abs. 1 S. 5 EStG).

 

Rz. 121a

Wird ein Wirtschaftsgut vom Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten übertragen, gilt dies für Zwecke des KapESt-Abzugs als unentgeltliche Übertragung i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 5 und 6 EStG, ohne dass es einer Mitteilung der Unentgeltlichkeit bedarf. Es sind allerdings die Steueridentifikationsnummern der Ehegatten mitzuteilen, vgl. § 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 4 und 5 EStG.

 

Rz. 122

Die Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot desselben Gläubigers hat hingegen nur zur Folge, dass dem das aufnehmende Depot verwaltenden Kreditinstitut Anschaffungsdaten (Anschaffungskosten, Anschaffungszeitpunkt) mitgeteilt werden (§ 43a Abs. 2 S. 3 EStG). Die Mitteilung erfolgt, um bei einem ggf. späteren Verkauf der Wertpapiere aus dem aufnehmenden Depot heraus den korrekten Gewinn errechnen und dem Steuerabzug unterwerfen zu können.[2]

 

Rz. 123

Die Veräußerungsfiktion gilt auch beim Übertrag von nicht für den marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Bundes- und Landespapieren. Der Steuerabzug ist nach § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG von der auszahlenden Stelle vorzunehmen. Als Einnahme aus der Veräußerung ist grundsätzlich. der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung anzusetzen (§ 43a Abs. 2 S. 8 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt in allen Fällen der Übertragung derartiger Wertpapiere der Wert der Kapitalforderung einschließlich der bis zum Übertragungszeitpunkt rechnerisch angefallenen und ausgewiesenen Zinsen als Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug. § 43a Abs. 2 S. 15 EStG kommt nicht zur Anwendung. Dadurch wird bei Überträgen der besitzzeitanteilige Zins anstelle des gesamten Kapitalertrags dem Steuerabzug unterworfen und ein Veranlagungsverfahren vermieden.[3]

 

Rz. 124

Trotz des entgegenstehenden Wortlauts von § 43 Abs. 1 S. 4 EStG ist beim Übertrag von nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen (z. B. bei Sparbriefen, Schuldscheindarlehen, Termin- und Spareinlagen, Bausparguthaben) ein KapESt-Abzug nicht vorzunehmen. Die Anwendung der Veräußerungsfiktion erscheint in diesen Fällen nicht sinnvoll. Nach § 43a Abs. 2 S. 15 EStG würde die KapESt nicht besitzzeitanteilig bemessen, sondern nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug. Eine Veranlagung zur Erstattung zu viel einbehaltener KapESt wäre in jedem Fall notwendig. Die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage getroffenen Regelungen in § 43a Abs. 2 S. 2 bis 14 EStG werden ausdrücklich für den Fall der Veräußerungsfiktion für nicht anwendbar erklärt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist in diesen Fällen daher weder ein Steuerabzug noch eine Anzeige der Unentgeltlichkeit an das Betriebsstätten-FA vorzunehmen.[4]

 

Rz. 125

Die Mitteilung zur Unentgeltlichkeit des Übertrags kann vom Depotinhaber bzw. einem Verfügungsberechtigten stammen. Dies gilt auch für ein Gemeinschaftsdepot. Ein Verfügungsberechtigter kann diese Erklärung mit Wirkung für die Gemeinschaft abgeben. Das Kreditinstitut darf auf die Angabe des Kunden, dass es sich um einen unentgeltlichen Übertrag handelt, vertrauen. Werden keine Angaben zur Art des Depotübertrags gemacht, ist von einem entgeltlichen Übertrag auszugehen. Über den Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung trifft das EStG keine Aussage. In der Praxis wird bei der Beauftragung des Kreditinstituts zum Depotübertrag abgefragt, ob der Übertrag unentgeltlich ist. Eine nachträglich eingehende Mitteilung sollte aber durch Rückgängigmachung des etwaigen Steuerabzugs berücksichtigt werden.

 

Rz. 125a

Nach § 43 Abs. 1 S. 5 EStG muss der Übertragende bei Übertragungen nach dem 31.12.2011 (§ 52 Abs. 28 EStG) im Fall der Mitteilung der Unentgeltlichkeit auch die in S. 6 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Daten benennen. D. h., bei einem unentgeltlichen Depotübertrag muss keine Meldung an das FA erfolgen, soweit es sich um einen Übertrag von Altbeständen i. S. d. § 52 Abs. 28 EStG handelt, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.[5] Bei unvollständiger B...

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